Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten
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Unternehmen, die das jährliche Begrenzungsziel verfehlen, müssen pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 160 Franken entrichten. Diese Massnahme ist als Verwaltungssanktion zu qualifizieren. Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emissionsgutschriften zu erwerben und dem Bund zu übergeben. Die Verwaltungssanktion wird dabei nicht zurückerstattet.
Variante 2: Rückerstattung der Sicherungsabgabe
Variante 2 kennt keine Befreiung von der Sicherungsabgabe. Sie wird jedoch zurückerstattet, sobald der Abgabepflichtige die Emissionsgutschriften im Umfang der vom Bundesrat festgelegten Menge erwirbt und dem Bund übergibt.
Der Bundesrat reduziert diese Menge, wenn der Marktpreis der zu beschaffenden Emissionsgutschriften höher liegt als die entrichtete Sicherungsabgabe.
Keine Übergabe von Emissionsgutschriften ist für die Rückerstattung der Sicherungsabgabe erforderlich, wenn der Abgabepflichtige nachweisen kann, dass die fossilen Energieträger an ETS-Unternehmen nach Artikel 7 oder an Kraftwerke nach Artikel 12 geliefert wurden.
Absatz 4 legt fest, dass die Sicherungsabgabe nicht auf die Verkaufspreise überwälzt werden darf. Damit soll festgehalten werden, dass lediglich die Kosten des Zertifikatkaufs (inklusive Transaktionskosten) auf die Abnehmer überwälzt werden dürfen, nicht jedoch die Sicherungsabgabe.
Art. 19 Abgabebefreiung von ETS-Unternehmen und Kraftwerken
Variante 1:
Unternehmen, die gemäss Artikel 7 in das Emissionshandelssystem eingebunden sind, und durch Artikel 12 abgedeckte Kraftwerke sind von Gesetzes wegen von der CO2- Abgabe befreit.
Variante 2:
Variante 2 verwendet das Instrument der Abgabebefreiung nicht. Da jedoch Abgabepflichtige, die ETS-Unternehmen und Kraftwerke mit fossilen Energieträgern beliefern, die Sicherungsabgabe ohne Übergabe von Emissionsgutschriften zurückerstattet erhalten, werden diesen Unternehmen die Kosten für Emissionsgutschriften auch nicht weiterbelastet.
Art. 20 Verfahren (Variante 1) / Art. 19 Verfahren (Variante 2)
Das Verfahren stellt auf die Regelungen im Mineralölsteuergesetz und im Zollgesetz (Kohle) ab. Es ist zweckmässig, die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe der Eidgenössischen Zollverwaltung zu übertragen.
Art. 21 Definition der Erträge
Variante 1:
Die Erträge umfassen die nach Abzug der Vollzugskosten verbleibenden Einnahmen aus der CO2-Abgabe, aus der Versteigerung von Emissionsrechten und aus Sanktionen.
Als Vollzugskosten sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit folgenden Vollzugsaufgaben zu verstehen:
• Abgabeerhebung;
• Rückerstattung der Abgabe;