Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Art. 12 Begriff

Anlagen, die aus fossilen Energieträgern elektrische Energie und Wärme gewinnen, werden als fossil-thermische Kraftwerke bezeichnet. Die festgelegte Leistungsgrenze von 100 Megawatt bezieht sich auf Anlagen, die auf wärmegeführten Betrieb ausgelegt sind. Mit Gesamtleistung ist die Summe der elektrischen und thermischen Leistung am Ausgang gemeint. Auf stromgeführten Betrieb ausgelegte Kraftwerke fallen unabhängig von ihrer Gesamtleistung unter die Kompensationspflicht.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

Fossil-thermische Kraftwerke dürfen von den Standortkantonen oder -gemeinden nur bewilligt werden, wenn die CO2-Emissionen vollständig kompensiert und wesentliche Teile der Abwärme genutzt werden. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, welchen Gesamtwirkungsgrad die Anlagen mindestens erreichen müssen. Die Vorgabe eines zu erreichenden Gesamtwirkungsgrads zwingt die Kraftwerke dazu, wesentliche Teile der entstehenden Abwärme zu nutzen. Beim Prozess der Stromerzeugung entsteht nicht nur Elektrizität, sondern auch Wärme. Gaskombikraftwerke nutzen diese Wärme bereits, indem sie der Gasturbine eine Dampfturbine nachlagern. Diese Optimierung erklärt den für die fossil-thermische Stromerzeugung relativ hohen technisch möglichen Wirkungsgrad von 58%. Eine Wärmeauskopplung, die beispielsweise eine Industrieanlage mit Dampf oder Wärme versorgt, kann den Gesamtwirkungsgrad der Anlage bis zu einem gewissen Grad weiter verbessern, obgleich sich der Wirkungsgrad für die Stromproduktion verringert.

Art. 14 Kompensationsvertrag

Absatz 1 schreibt einen beidseits unterzeichneten Kompensationsvertrag vor, der die Einzelheiten der Verpflichtung regelt und eine Voraussetzung für die Bewilligung der Anlage ist. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren und insbesondere auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überprüft werden.

Absatz 2 sieht als Sanktion bei unvollständiger Kompensation eine Konventionalstrafe vor. Diese bemisst sich nach den Kosten, die dem Bund erwachsen, um die fehlende Kompensationsleistung im In- und Ausland einschliesslich Planungs- und Vollzugskosten zu erbringen.

Art. 15 Grundsatz

Variante 1:

In Variante 1 wird eine CO2-Lenkungsabgabe erhoben, wenn andere Massnahmen dieses Gesetzes, freiwillige Massnahmen sowie Massnahmen aus anderen Gesetzen nicht ausreichen, um das Reduktionsziel zu erreichen. Bei der Erhebung der Abgabe wird zusätzlich die Wirkung der Energiepreise berücksichtigt.

Variante 2:

In Variante 2 erhebt der Bund eine Sicherungsabgabe auf allen für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträgern. Die Sicherungsabgabe soll gewährleisten, dass Importeure im nach Artikel 18 Absatz 2 vorgesehen Umfang Emissionsgutschriften erwerben und diese dem Bund übergeben.