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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten
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b. für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 602872 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.
3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen.
Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a
15 Neue Anlagen
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
Ziff. 16 Abs. 1
16 Alte Anlagen
1 Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
Ziff. 17
17 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 15 Absatz 2 erfüllt sind.
2 Transformatorenstationen
Ziff. 22
22 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2Betrifft nur den italienischen Text.
2 International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Bezugsquelle: Electrosuisse (www.electrosuisse.ch)