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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten
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Ziff. 26
26 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 25 Absatz 2 erfüllt ist.
3 Unterwerke und Schaltanlagen
Ziff. 32
32 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
Ziff. 36
36 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 35 Absatz 2 erfüllt ist.
5 Eisenbahnen und Strassenbahnen
Ziff. 52
52 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 19943 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstromrückleiter.
2 Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr Spuren.
Ziff. 56
56 Alte Anlagen
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.