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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten
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Ziff. 72
72 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen für die Funkanwendungen nach Ziffer 71, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2 Als Änderung einer Anlage gilt:
a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b. der Ersatz von Sendeantennen, wenn dadurch im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung die elektrische Feldstärke zunimmt;
c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
Ziff. 76
76 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 75 Absatz 2 erfüllt sind.
8 Radaranlagen
Ziff. 81
81 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
Ziff. 82
82 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.