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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten

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2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,5,

3. für alle anderen Antennengruppen: 2,0;

b. ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.

5 Als Änderung einer Anlage gilt:

a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;

b. der Ersatz von Sendeantennen, wenn dadurch im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung die elektrische Feldstärke zunimmt;

c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;

d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder

e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.

Ziff. 64 Bst. a und b

64 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

a. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4,0 V/m;

b. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6,0 V/m;

7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen

Ziff. 71 Abs. 1

71 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.