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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten

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Ziff. 57

57 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.

Ziff. 6 Titel

6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse

Die Änderung betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 61 Abs. 1

61 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 in einen Azimutsektor von 90° eine kumulierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W emittieren:

a. Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen;

b. Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse.

Ziff. 62

62 Begriffe

1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen für die Funkanwendungen nach Ziffer 61, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Ausgenommen sind Sendeantennen mit einer ERP von weniger als 6 W, die weiter als 5 m von der nächsten Sendeantenne entfernt sind.

2 Eine Anlage umfasst alle Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.

3 Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.

4 Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt: r = F ERP ; dabei bedeutet:

90

a. F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:

1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,5,