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Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 9 Seiten
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2 Als Änderung einer Anlage gilt:
a. die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b. der Ersatz von Sendeantennen, wenn dadurch im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung die elektrische Feldstärke zunimmt;
c. die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d. die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;
e. die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus; oder
f. die Änderung des Abtastzyklus.
Ziff. 86
86 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 85 Absatz 2 erfüllt sind.