Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I272-2443

rung der bisherigen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und die Aufhebung aller Ausnahmebestimmungen.

Die rein redaktionellen Anpassungen sind mit einer Ausnahme unbestritten.

Die Anhörung wurde auch genutzt, um eine Vielzahl von weiteren Begehren vorzutragen, die nicht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung der NISV stehen. Diese werden in Kapitel 6 separat aufgeführt.

4 Stellungnahmen zur Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen

Das Modell "Perimeter minus" mit einem um 50% vergrösserten Perimeter2, welches zur Anhörung unterbreitet wurde, wird von der überwiegenden Mehrheit der Kantone und Städte unterstützt. Einzig der Kanton Jura und die Stadt Zürich würden das Modell "Perimeter plus" bevorzugen. Der Kanton Genf erachtet die Anlagedefinition als komplex. Für die Eidg. Kommunikationskommission ComCom ist es wichtig, dass der Vollzugsaufwand nicht erhöht und Kaskaden über mehr als zwei Antennengruppen die absolute Ausnahme bleiben. Die Ärzteschaft legt weniger Wert auf die konkrete Anlagedefinition als vielmehr auf die Forderung, der Anlagegrenzwert für Mobilfunkanlagen sei für die kumulierte Mobilfunkstrahlung, nicht nur für diejenige einer einzelnen Anlage einzuhalten. Die Unterzeichnenden der Standardstellungnahmen äussern sich zur vorgeschlagenen Anlagedefinition nicht.

Dem Modell "Perimeter minus" wird zwar im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt, es bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, um wie viel der Perimeter gegenüber der bisherigen Vollzugspraxis zu vergrössern ist. Gemäss erläuterndem Bericht zur Vorlage muss der Durchmesser des Perimeters um 50% vergrössert werden, damit der bisherige vorsorgliche Schutz im Mittel erhalten bleibt. Vorweg bemängeln 14 Kantone und der Cercl'Air, dass diese Absicht im Verordnungstext nicht korrekt umgesetzt worden sei. Die Frequenzfaktoren gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 4 vergrösserten den Perimeter um deutlich weniger als 50%. Damit werde das bisherige Schutzniveau nicht gewahrt. Die Frequenzfaktoren seien entsprechend nach oben zu korrigieren. Neben diesem Hinweis auf eine Inkonsistenz zwischen Verordnungstext und erläuterndem Bericht liegen verschiedene Anträge für die Grösse des Perimeters vor. Diese sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.

2 Der Perimeter ist eine Hilfskonstruktion (Fläche aus Kreisen um die Sendeantennen), mit der bestimmt werden kann, ob zwei benachbarte Mobilfunkbasisstationen als eine gemeinsame Anlage im Sinne der NISV zu betrachten sind. Je grösser der Perimeter, desto häufiger ist dies der Fall. 3/7 312/2005-02200/02/02/02/10/21/03/02/I272-2443