Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: I272-2443
Den Anlagegrenzwert für elektrische Leitungen und andere elektrische Anlagen wünschen sich die Umweltorganisationen und die Ärzteschaft zwischen 0.1 und 0.2 μT (Verschärfung um den Faktor 5 bis 10).
Eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes für Eisenbahnen und Strassenbahnen um den Faktor 5 fordert die Ärzteschaft.
• Die Mobilfunkbranche und die ComCom beklagen den zunehmend eingeschränkten
Handlungsspielraum beim Ausbau der Mobilfunknetze, der sich aus dem Zusammenspiel von strengen Anlagegrenzwerten, einem immer weiter ausgeweiteten Anlagebegriff, einer verschärften Vollzugspraxis und absehbaren Hürden von Seiten der Raumplanung ergebe. Sie plädieren dafür, nach Abschluss der vorliegenden (kleinen) Revision das Regelungskonzept der NISV für Mobilfunkanlagen grundlegend zu überdenken und zu vereinfachen.
• Der Kanton Zug beantragt, die bestehenden Erleichterungen für alte Hochspannungslei-
tungen seien aufzuheben. Auch diese sollten den Anlagegrenzwert einhalten müssen. In die gleiche Richtung votiert die Ärzteschaft: Alle Anlagen der Elektrizitätsversorgung sollen gleich behandelt werden, die Unterscheidung zwischen alten und neuen sei mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren aufzuheben.
• Der Kanton Genf würde es begrüssen, wenn die Definition der "Orte mit empfindlicher
Nutzung" auch auf Orte im Freien, an denen sich Menschen während längerer Zeit aufhalten, ausgeweitet würde.
• Die Ärzteschaft möchte die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf elektrische Hausin-
stallationen ausdehnen, mit einem Anlagegrenzwert von 0.2 μT, behördlichen Kontrollen und einer Sanierungspflicht zu Lasten des Hauseigentümers. In die gleiche Richtung votiert eine Stiftung aus dem Bereich der Baubiologie. Ihr zufolge sollten zusätzlich auch Ausgleichsströme bei elektrischen Installationen sowie das elektrische Feld von Hochspannungsleitungen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung unterworfen werden.
• Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, im Einzelfall über die NISV hinausgehende Emis-
sionsbegrenzungen anzuordnen, wenn ein amtsärztlicher Attest einen Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und NIS feststellt.
• Die Ärzteschaft verlangt von der öffentlichen Hand des Weiteren verschiedene flankie-
rende Massnahmen:
o NIS-Monitoring an Orten, wo der Anlagegrenzwert weitgehend ausgeschöpft oder überschritten ist
o Gesundheitserhebungen der Anwohnerschaft an Orten, wo der Anlagegrenzwert überschritten ist
o Erfassung von gesundheitlichen Beschwerden, die von den Betroffenen in Zusammenhang mit NIS-emittierenden Anlagen gebracht werden
o Institutionalisierung einer unabhängigen umweltmedizinischen Beratungsstruktur
o Weiterführung der Forschung zu den Gesundheitsrisiken von NIS
o Schaffung eines nationalen Krebsregisters
o Information der Bevölkerung über Risiken im Zusammenhang mit NIS und Möglichkeiten zur individuellen Verringerung der Exposition
• Die USKA (Union Schweiz. Kurzwellenamateure) möchte, dass die Funkamateure weit-
gehend von der Melde- und Mitwirkungspflicht entbunden werden. Sie beklagt einen unverhältnismässig aufwendigen Vollzug im Bereich Amateurfunkanlagen durch die Kantone. Die USKA plädiert dafür, die Einhaltung der NISV der Eigenverantwortung der Funkamateure zu überlassen.
6/7 312/2005-02200/02/02/02/10/21/03/02/I272-2443