Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Angestellte in den Kantonen25. Die Verpflichtungen zur Meldung von Missständen, die gegenwärtig in den kantonalen Strafprozessordnungen festgehalten sind,26 werden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 aufgehoben27. In Artikel 302 Absatz 1 StPO ist eine Meldepflicht für die Strafbehörden vorgesehen, die selber nicht mit der Strafverfolgung betraut sind. Gemäss Artikel 302 Absatz 2 StPO regeln Bund und Kantone die Meldepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
Vom Strafrecht geschützte Geheimhaltungspflicht
Personen, die einen Missstand melden, verstossen unter Umständen gegen eine vom Strafrecht geschützte Geheimhaltungspflicht. Gemäss Artikel 162 StGB werden Personen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verraten, das sie infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollten, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In diesem Zusammenhang sind auch Artikel 273 StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) und Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)28zur Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zu erwähnen. Vergleichbare Strafen sind auch für Mitglieder einer Behörde und für Beamte, die das Amtsgeheimnis verletzen (Art. 320 StGB), und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen, die einen Beruf ausüben, der dem Berufsgeheimnis untersteht (Art. 321 StGB). Was den Bereich der Finanzdienstleistungen anbelangt, ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses in Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG)29 und in Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG)30 speziell geregelt. Die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Strafen wurden im Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) zusätzlich verschärft31.
Diese Bestimmungen gelten indessen nicht absolut. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht und die Zeugnispflicht, die insbesondere in Artikel 321 Ziffer 3 StGB und in Artikel 47 Absatz 5 BankG festgehalten sind. Das Recht auf die Meldung von Missständen kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf der Basis der allgemeinen Rechtfertigungsgründe des Strafrechts bestehen. Die Rechtsprechung anerkennt eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis im Zusammenhang mit der Wahrung von übergeordneten Interessen,32sofern die Meldung tatsächlich einem überwiegenden Interesse entspricht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Dasselbe gilt für das Berufsgeheimnis, gegebenenfalls mit einer Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der
25 Beispielsweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. April 1994, in Hänni, Peter, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 115 ff., E. 4c
26 Siehe den erläuternden Bericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001, S. 198.
27 BBl 2007 6977. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2011 vorgesehen.
28 SR 241
29 SR 952.0
30 SR 954.1
31 BBl 2007 4625, Anhang, Ziff. 15
32 BGE 94 IV 68, E. 2; 114 IV 44, E. 3b; 115 IV 75, E. 4b.