Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB)33. Eine externe Meldung darf somit nur erfolgen, nachdem alle organisationsinternen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, und eine Inkenntnissetzung der Öffentlichkeit darf nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden. Was die Meldung von Missständen anbelangt, gelten somit sowohl bei Ausnahmen von strafrechtlich geschützten Geheimnissen als auch bei Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR die gleichen Kriterien. Angesichts der spezifischen Interessen, die durch das Strafrecht geschützt sind, kann eine unterschiedliche Beurteilung im Einzelfall trotzdem nicht ausgeschlossen werden.

Spezialgesetze

Eine Meldepflicht oder ein Melderecht kann auch in Spezialgesetzen festgehalten sein. Dabei geht es in vielen Fällen darum, in einem bestimmten Bereich eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis oder vom Berufsgeheimnis anzuerkennen. Diese Ausnahmen sind in Artikel 321 Ziffer 3 StGB und Artikel 47 Absatz 5 BankG für das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten, doch sie können im Zusammenhang mit Spezialgesetzen auch für das Geschäftsgeheimnis und das Amtsgeheimnis gelten. Der Gesetzgeber anerkennt in diesen Fällen ausdrücklich ein überwiegendes Interesse an der Aufdeckung und bestimmt die Anlaufstellen, an die eine entsprechende Meldung gerichtet werden kann.

Verpflichtungen zur Meldung von Missständen bei den Behörden sind im Banken- und Finanzsektor (Art. 23ter BankG; Art. 35 Abs. 6 BEHG; Art. 21, 23 und 27 GwG34; Art. 38 Abs. 3 FINMAG) und in der Kriegsmaterialgesetzgebung vorgesehen (Art. 18 Abs. 2 GKG35; Art. 40 Abs. 2 KMG36). Die Steuergesetzgebung lässt Ausnahmen vom Steuergeheimnis zu, indem es auf andere Spezialbestimmungen verweist (Art. 55 Abs. 2 Bst. a MWSTG37; Art. 39 Abs. 1 StHG38; Art. 110 Abs.1 DBG39). Eine Meldepflicht für Privatpersonen ist in Artikel 9 Absatz 1 GwG vorgesehen. Finanzintermediäre müssen bei einem begründeten Verdacht strafbare Handlungen im Bereich der Geldwäscherei melden. Dieser Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare (Art. 9 Abs. 2 GwG). In Artikel 305ter Absatz 2 StGB ist ein Melderecht bei Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei vorgesehen. Ein Mitteilungsrecht ist auch in Artikel 364 StGB festgehalten: Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, darf dies der zuständigen Behörde abweichend vom Amts- und Berufsgeheimnis gemeldet werden. Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen beinhaltet das Melderecht bzw. die Meldepflicht nicht die Möglichkeit, sich direkt an die zuständigen Behörden zu wenden. Die Regeln der internen Organisation sind weiterhin zu beachten.

33 Über die Notwendigkeit eines solchen Entscheids gehen die Meinungen auseinander: siehe Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2008, § 59, Anm. 26.

34 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, SR 955.0

35 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter; SR 946.202

36 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial; SR 514.51

37 Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer; SR 641.20

38 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14

39 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; SR 642.11