Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten

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3 Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen2

3.1 Allgemeines

3.1.1 Regelungsbedarf

Alle Kantone ausser NW, alle politischen Parteien ausser der SVP sowie acsi, IVA, SVV, BIG, KSBS, EKK, FMH, FRC, SAV, DJS, FSP, kv, swissbanking, travail.suisse, TInt, UNIL, USG und SGB anerkennen, dass ein Regelungsbedarf besteht. AI stellt sich jedoch grundsätzlich gegen die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung. NW, SVP, VSPB, CP, economiesuisse, H+, UNINE, SAGV und SGV lehnen jede

Regelung ab.

Von den anderen Vernehmlassungsteilnehmern anerkennen AFBS, VSAO, CGAS, KVP, Merkl, Rieder und VSEI einen Regelungsbedarf. VHV, FER, SwissHoldings, swissmechanic, swissmem, swisst.net und VZH lehnen jede Regelung ab.

Gegen eine Regelung werden verschiedene Argumente vorgebracht. Vor allem wird die Auffassung vertreten, die komplexe Materie eigne sich kaum für eine gesetzliche Regelung und das geltende Recht und seine Weiterentwicklung durch die

Rechtsprechung sowie die von den Unternehmen getroffenen Massnahmen reichten aus, um die auftretenden Probleme zu lösen (CP, economiesuisse, UNINE, SAGV). Der Vorentwurf, der zahlreiche unbestimmte Begriffe enthalte, bringe nicht die gewünschte Rechtssicherheit, belasse dem Arbeitnehmer zu grosse

Entscheidungsfreiheit und öffne damit Tür und Tor für Missbräuche und potenzielle Konflikte (CP, SAGV, SGV). Einige bemängeln die Beeinträchtigung des liberalen Charakters des schweizerischen Arbeitsrechts (SVP, CP, SGV) und die Einführung eines typisch angelsächsischen Rechtsinstituts, das dem schweizerischen Recht fremd sei (SVP, VSPB, SAGV, SGV), und weisen auf das Fehlen einer

Spezialregelung in Frankreich, Deutschland und im Recht der Europäischen Union hin (VSPB).

Im Gegensatz dazu vertreten GLP und SP, BIG, SAV, DJS, kv, TInt, travail.suisse, UNINE, USG und SGB die Ansicht, der Vorentwurf biete dem Arbeitnehmer keinen angemessenen Schutz, und erkennen vor allem in Bezug auf die Sanktion bei Kündigung einen Regelungsbedarf (siehe unten Ziff. 3.2.1).

3.1.2 Anwendung auf den öffentlichen Sektor und Form (Spezialgesetz oder OR)

Nach Ansicht von BIG, SAV und TInt sollte die Meldung von Missständen wie die Gleichstellung von Mann und Frau in einem Spezialgesetz geregelt werden.

Begründet wird dies mit dem Schutz des öffentlichen Interesses, mit der

Gleichbehandlung des privaten und des öffentlichen Sektors sowie mit der

Berücksichtigung der kantonalen Angestellten (BIG, TInt). BS und BL sowie USG befürworten die Einführung der neuen Vorschriften im OR.

BS begrüsst es, dass für den öffentlichen und den privaten Sektor unterschiedliche Vorschriften vorgeschlagen werden. Der VSAO hätte eine identische Regelung für den privaten und den öffentlichen Sektor bevorzugt, da sonst die Ärzte, die oft in

2 Die Stellungnahmen von Gastrosuisse und CVAM sind unter jener des SGV aufgeführt.