Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten

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3.4 Weitere Bemerkungen und Vorschläge

3.4.1 Bundes- und Kantonspersonal

BIG und TInt wünschen die Einführung einer Meldepflicht für das Bundes- und Kantonspersonal.

GLP, BIG und TInt erachten es als notwendig, eine geeignete Stelle für Meldungen innerhalb der Bundesverwaltung zu bezeichnen. Ihres Erachtens ist die

Eidgenössische Finanzkontrolle für diese Aufgabe nicht geeignet.

GR weist darauf hin, dass der Entwurf für die Kantone von Bedeutung sei, da mehrere das OR subsidiär anwendeten. JU hält fest, dass sein Personalrecht es ermögliche, Hinweisgeber zu schützen, und weist auf eine Vorlage hin, mit der eine Meldepflicht eingeführt würde. TI teilt mit, dass er Art. 181 seiner

Strafprozessordnung bezüglich der Meldepflicht übernehmen werde. ZH lässt in bestimmten Fällen die Meldung an die kantonale Ombudsstelle zu, ohne dass der Vorgesetzte informiert werden muss. ZH hält fest, da die Art. 336 und 336a OR auf sein Personal anwendbar seien, werde sich die Änderung auf seine Angestellten auswirken. BS und GR weisen darauf hin, dass das OR in ihrem kantonalen Recht subsidiär zur Anwendung gelange.

3.4.2 Andere

Der SAV schlägt vor, dem Arbeitnehmer, der einen Missstand meldet, im Verfahren, das sich auf den gemeldeten Missstand bezieht, Verfahrensrechte zu gewähren. Die DJS regen an, der angezeigten Person Verfahrensrechte einzuräumen.

Der SAV schlägt die Schaffung einer zentralen Meldestelle vor, die eine anonyme Beratung bieten und dem Arbeitnehmer angeben würde, welche Behörde für die Meldung zuständig sei.