Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten

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3.3.1.4 Pflicht zur Bezeichnung einer Anlaufstelle und zur Regelung des Meldeverfahrens

BIG, DJS, TInt und USG fordern, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wird,

innerhalb seiner Organisation oder unabhängig davon eine Anlaufstelle zu

bezeichnen. Diese Pflicht würde für den Arbeitgeber einen zusätzlichen Anreiz darstellen, die Meldungen intern zu behandeln. Damit liesse sich die angestrebte Priorität für die interne Meldung besser umsetzen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, könnte der Arbeitnehmer den Missstand direkt der Behörde

melden (BIG, TInt). Auch das Verfahren für die interne Meldung könnte geregelt werden (DJS).

3.3.1.5 Absatz 1

a) Allgemeines

Die UNINE begrüsst diese Bestimmung. CP, SAGV und SGV lehnen sie ab, denn ihres Erachtens handelt ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber einen Missstand meldet, immer in Übereinstimmung mit seiner Treuepflicht.

b) Missstände

Der kv befürwortet den gewählten Begriff. FR schlägt den Begriff

Unregelmässigkeiten (irrégularités) vor. Siehe auch 3.3.1.6 b.

BL, GE, NW und VD, VSPB, IVA, swissbanking, UNINE und SAGV erachten diesen Begriff als zu unbestimmt. Die Meldung sollte sich ausschliesslich auf strafbare Handlungen (BL), auf strafbare oder unerlaubte Handlungen (GE, VD, IVA, SAGV) oder auf Verstösse gegen das Gesetz, gegen Reglemente, Statuten oder Weisungen (swissbanking) beschränken.

AG und BS, CVP, KSBS, CP, SAGV, SGV und USG bedauern die

Verschwommenheit dieses Begriffs, der nicht zur Rechtssicherheit beiträgt. Es sollte ein Katalog der erfassten Handlungen (CVP) oder eine Beispielliste (USG) eingeführt werden.

c) Arbeitgeber

BS schlägt vor, den Begriff im Gesetz zu definieren. travail.suisse verlangt eine weiter gefasste Definition von Arbeitgeber, vor allem, wenn die bezeichnete Stelle in den gemeldeten Missstand einbezogen ist oder keine Massnahmen trifft, um diesem ein Ende zu setzen. Die DJS schlagen vor, die Vorgesetzten und alle Kaderpersonen in den Begriff einzuschliessen. EVP, DJS, kv, travail.suisse und SGB regen an, auch die Meldung an eine externe Stelle vorzusehen, die vom Arbeitgeber bezeichnet wird (EVP) oder die an eine Schweigepflicht gebunden ist (DJS, kv, SGB). Die VHV bedauert, dass nicht zwischen grossen Unternehmen und KMU unterschieden wird.

d) Treu und Glauben

kv, travail.suisse, UNINE und SGB begrüssen den Vorschlag im Vorentwurf. Der SAGV lehnt ihn ab, da er unbestimmt sei und offen lasse, ob der Arbeitnehmer Abklärungen treffen müsse, bevor er eine Meldung mache.