Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten
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privaten und öffentlichen Spitälern arbeiten, zwei verschiedenen Regelungen
unterstehen.
3.2 Sanktion bei Vergeltungsmassnahmen gegen den Arbeitnehmer
3.2.1 Sanktion bei Kündigung
VD (ausser im Fall der Meldepflicht), IVA und economiesuisse sind der Meinung, das geltende Recht solle massgebend sein (Entschädigung in Höhe von höchstens sechs Monatslöhnen). SP, BIG, TInt und SGB verlangen, dass eine empirische Studie zur Wirksamkeit der Sanktion durchgeführt wird, die im geltenden Recht vorgesehen ist.
VD und SG, GLP und SP, BIG, FMH, DJS, kv, TInt, travail.suisse, UNINE und SGB schlagen vor, die Anfechtbarkeit der Kündigung einzuführen. Einige regen an, Art. 10 GlG als Modell heranzuziehen (SP, FMH, DJS, kv, travail.suisse, SGB), während andere vorschlagen, dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen der Wiedereinstellung, der Versetzung an einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz oder einer
Entschädigung von über sechs Monatslöhnen zu gewähren (GLP, BIG, TInt). Die Anfechtbarkeit sollte nach Ansicht von VD im Fall der Meldepflicht und nach Ansicht des kv im Fall der Meldung von strafbaren Handlungen vorgesehen werden. Dies wird damit begründet, dass die derzeit geltende Sanktion höchstens bei kleinen Unternehmen eine präventive Wirkung entfalte und den Arbeitnehmer nicht wirksam schütze. Bei der Meldung von Missständen riskiere dieser nicht nur den Verlust seines Arbeitsplatzes, sondern auch eine Schädigung seines Rufs und stark
eingeschränkte Möglichkeiten, eine andere Stelle zu finden. Zudem sei die
Anfechtbarkeit dem schweizerischen Recht nicht fremd, da sie im Bereich der
öffentlichen Ämter und der Gleichstellung von Mann und Frau bereits bestehe. Sie sei auch in den Nachbarstaaten vorgesehen. Das öffentliche Interesse an der
Meldung von Missständen rechtfertige in diesem Fall auch die Einschränkung der Vertragsfreiheit. Missbräuche und Unannehmlichkeiten für den Arbeitgeber könnten verhindert werden, denn die Meldung unterstehe bestimmten Bedingungen und die provisorische Wiedereinstellung müsse nicht obligatorisch sein, wie dies auch in Art. 10 Abs. 3 GlG vorgesehen sei. BIG, TInt und DJS weisen darauf hin, dass in der Motion ausdrücklich ein gleicher Schutz im privaten und im öffentlichen Sektor verlangt werde.
BIG und TInt schlagen vor, dem Arbeitgeber die Beweislast für den Kündigungsgrund aufzuerlegen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass die Meldung von Missständen der Grund für die Entlassung ist. Die USG spricht sich gegen eine Umkehr der Beweislast aus.
FR und SZ schlagen vor, die maximale Entschädigung in Art. 336a Abs. 2 OR
anzuheben. FR regt eine Erhöhung auf zwölf Monatslöhne an. JU und UNINE
schlagen vor, die Sanktion in Bezug auf alle Gründe für eine missbräuchliche
Kündigung zu überprüfen. Die USG regt an, sich an das Maximum von sechs
Monaten zu halten, aber nur in begründeten Fällen eine tiefere Entschädigung auszusprechen.
SP, travail.suisse und SGB schlagen vor, diese Gelegenheit zu nutzen, um die Sanktion bei Entlassung von Gewerkschaftsvertretern in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen Nr. 98 der IAO zu verschärfen.