Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten
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3.3.1.6 Absatz 2
a) Allgemeines
swissmem kritisiert die externe Meldung, da der Arbeitnehmer damit zu einem Verhalten veranlasst werden könne, das nach Art. 181 StGB strafbar sei (Nötigung).
b) Missstände, die das öffentliche Interesse berühren
GLP und SP, BIG, kv, TInt, travail.suisse und SGB begrüssen die gewählte Definition von Missständen, die gemeldet werden können, da sie dem öffentlichen Interesse bei der Interessenabwägung einen angemessenen Platz einräume und den
Arbeitnehmer schütze, der eine Meldung mache. Positiv beurteilt wird insbesondere, dass keine Begrenzung auf Gesetzesverstösse erfolgt. SP, BIG, TInt, travail.suisse und SGB empfehlen eine weite Auslegung des Begriffs (Privatbestechung,
Misshandlung in Gesundheitseinrichtungen, Steuerhinterziehung). Der Begriff "berühren" müsse weiter ausgelegt werden als ein "Tatbestand, der im öffentlichen Interesse liegt" (BIG, TInt). BIG, kv und SGB schlagen vor klarzustellen, dass auch das ausländische öffentliche Interesse eingeschlossen ist. BIG und TInt regen an, den Begriff öffentliches Interesse in der Botschaft näher zu erläutern.
CVP, VSPB, CP, swissbanking, UNINE, SAGV und SGV kritisieren die zu wenig klare Abgrenzung. Das Interesse des Arbeitgebers an einer diskreten Behandlung werde strapaziert, die Rechtssicherheit sei nicht gewährleistet, und Missbräuchen werde Vorschub geleistet (swissbanking, SAGV). Der SVV schlägt vor, sich auf strafbare Handlungen und unmittelbare Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die Umwelt zu beschränken. swissbanking regt an, sich auf Gesetzesverstösse zu beschränken, und der SAGV fordert, nur jene Gesetzeswidrigkeiten zu
berücksichtigen, die im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Der SAGV
kritisiert den unbestimmten Begriff "das öffentliche Interesse berühren" und
beantragt, ihn durch "wesentliche öffentliche Interessen betreffen" zu ersetzen.
Der AFBS regt an, das öffentliche Interesse auf das öffentliche Interesse in der Schweiz zu begrenzen, und Merkl beantragt, die Meldung an die Kunden im Fall einer Vertragsverletzung einzuschliessen.
c) Zuständige Behörde
JU, VSPB, BIG, CP, swissbanking, TInt und SAGV weisen darauf hin, dass es schwierig zu erkennen sei, an welche Behörde sich der Arbeitnehmer wenden müsse. BIG und TInt regen an, in der Botschaft genauer auf die Frage einzugehen. Siehe auch Vorschlag des SAV, Ziff. 3.4.2.
d) Meldung an die Behörde (Bst. a bis d)
aa) Direkte Meldung an die Behörde
GLP, BIG, FMH und TInt schlagen vor, die direkte Meldung an die Behörde
zuzulassen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bezeichnung einer Anlaufstelle nicht nachgekommen ist (siehe oben Ziff. 3.3.1.4). Der SAGV schlägt als subsidiäre Lösung (siehe unten) vor, dass der Arbeitnehmer direkt eine Meldung machen kann, wenn er sich selber strafbar gemacht hat.
swissbanking und SAGV lehnen die direkte Meldung an die Behörde ab und
beantragen die Streichung der Bst. b bis d. economiesuisse ist ebenfalls dieser Ansicht, wenn der Arbeitgeber ein internes Meldesystem geschaffen hat. Der SAGV beantragt subsidiär, die direkte Meldung strengeren Bedingungen zu unterstellen.