Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten
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bb) Bst. a
Nach Ansicht von BS, GR, TG und VD, CP, swissbanking, UNINE und SGV ist die Bedingung der wirksamen Massnahmen, die der Arbeitgeber innert angemessener Frist treffen muss, ungenau und belässt dem Arbeitnehmer einen zu grossen
Spielraum für eine subjektive Beurteilung. swissbanking regt an, eine Frist von sechs Monaten festzulegen. Im gleichen Sinn beantragt der SGV eine in Zahlen festgelegte Frist und eine Mahnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vor der externen Meldung.
cc) Bst. b
Der AFBS beantragt die Streichung von Bst. b, da er ihn angesichts von Bst. a und d als überflüssig erachtet. Es gebe keine Situationen, in denen ausserhalb der in Bst. d vorgesehenen dringenden Fälle eine direkte Meldung an die Behörde vorzusehen sei. Siehe auch oben aa).
OW schlägt vor, den Begriff "Umstände" durch "hinreichende Indizien" zu ersetzen.
dd) Bst. c und d
swissbanking weist auf die Unbestimmtheit dieser Bestimmungen hin, die der
Rechtssicherheit nicht förderlich sei.
3.3.1.7 Absatz 3
a) Allgemeines
Der kv begrüsst diese Bestimmung. AI und GE, SVV, swissbanking, UNINE und SAGV lehnen sie ab. AI und GE, SVV und swissbanking schlagen vor, sie zu
streichen. Die USG schlägt vor, die Meldung an die Medien aufzuheben, aber die Meldung an unabhängige, neutrale, mit angemessenen Kompetenzen ausgestattete Organisationen beizubehalten, zu denen das seco eine Liste erstellt. Gemäss allen diesen Vernehmlassungsteilnehmern beeinträchtigt die Meldung an die Öffentlichkeit das Ansehen des Arbeitgebers unverhältnismässig und impliziert Misstrauen
gegenüber der Arbeit der Behörden und eine Kontrolle der Umsetzung der
Gesetzgebung, obwohl diese im Rechtsstaat gründet, durch die öffentliche Meinung. Beschwerde- und Aufsichtsmechanismen ermöglichten es schon heute, die Arbeit der Behörden zu kontrollieren. Zudem weisen diese Vernehmlassungsteilnehmer darauf hin, dass die Bestimmung nicht praktikabel sei, da der Arbeitnehmer nicht beurteilen könne, ob die Behörde wirksam vorgehe und ob ihre Untätigkeit
gerechtfertigt sei. Aus ebendiesen Gründen schlägt economiesuisse vor, die
Bedingungen viel restriktiver zu gestalten und von der direkten Meldung an die Öffentlichkeit abzusehen. Der SAGV weist darauf hin, dass sich der Arbeitnehmer an die vorgesetzte Behörde, an eine Ombudsstelle oder an ein parlamentarisches Aufsichtsgremium wenden könnte.
b) Direkte Meldung an die Öffentlichkeit
economiesuisse und UNIL beantragen, die Möglichkeit einer direkten Meldung an die Öffentlichkeit ohne vorgängige Meldung an die Behörde zu streichen.
c) Bedingungen für die Meldung an die Öffentlichkeit
BS und GR, CP, economiesuisse, swissbanking, UNINE, UNIL und SGV kritisieren, die festgelegten Bedingungen seien ungenau und zu weit gefasst. Sie liessen dem Arbeitnehmer zu viel Spielraum für eine subjektive Beurteilung und erhöhten damit