Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 12 Seiten

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die Gefahr von Missbräuchen. Der kv schlägt vor, der Meldung an die Organisationen Priorität einzuräumen. JU beantragt, die Medien nur im Kommentar zu erwähnen.

Der SAV weist darauf hin, dem Arbeitnehmer komme im von der Behörde

eingeleiteten Verfahren nicht der Status einer Partei zu, er werde somit nicht über die eingeleiteten Schritte informiert und könne nicht wissen, ob die Behörde

angemessen reagiere.

In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Vorschläge eingereicht:

economiesuisse regt an, eine vorgängige Benachrichtigung der vorgesetzten

Behörde vorzusehen; H+ schlägt eine zweite Meldung an die Behörde vor; der SGV bedauert, dass keine in Zahlen ausgedrückten Fristen festgelegt wurden und dass keine Mahnung an den Arbeitgeber und an die Behörde verlangt wird; swissbanking schlägt ebenfalls vor, eine vorgängige Mahnung an die Behörde und/oder ein

Beschwerdeverfahren vorzusehen, falls die Bestimmung beibehalten werden sollte. Die UNIL verlangt, dass die Meldung an die Öffentlichkeit durch besondere

Umstände gerechtfertigt wird, die zur Bedingung der Untätigkeit der Behörde

hinzukommen. Zudem schlägt sie vor, die Identität der angezeigten Person

vertraulich zu behandeln.

3.3.1.8 Absatz 4

Nach Ansicht des VSAO sollte die Meldung von Arbeitnehmern, die dem

Berufsgeheimnis unterstehen, geregelt werden; mit der in Abs. 4 vorgesehenen Ausnahme lasse sich ihre Situation nicht klären. SVV, CP, swissbanking und SAGV begrüssen diese Bestimmung. swissbanking schlägt vor, auch die Arbeitnehmer auszunehmen, die dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB unterstehen.

3.3.2 Art. 336a Abs. 2 Bst. d

a) Allgemeines

GLP und SAV begrüssen es, dass die Meldung ausdrücklich als Grund für eine missbräuchliche Kündigung erwähnt wird. AG, UNINE, SAGV und SGV erachten dies als überflüssig.

b) Recherchen und Informationsanfragen des Arbeitnehmers

SP, kv, travail.suisse und SGB verlangen, dass in Art. 336a Abs. 2 Bst. d vorgesehen wird, dass die Entlassung eines Arbeitnehmers, der einen Verdacht hegt und

gutgläubig Recherchen oder Informationsanfragen durchführt, missbräuchlich ist (siehe auch oben 3.3.1.3).

BS, swissbanking, SAGV und SGV schlagen vor, die Formulierung dahingehend zu präzisieren, dass nur Kündigungen aufgrund von Meldungen, die den Bedingungen von Art. 321abisE-OR entsprechen, als missbräuchlich gelten.

3.3.3 Art. 362

Der SGV kritisiert den relativ zwingenden Charakter von Art. 321abisAbs. 2 und 3 E-OR.