Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten

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Artikel 36 regelt die Ausstellung der Domizilerklärung. Die altrechtliche Beschränkung auf Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen kann im neuen Recht des KAG nicht beibehalten werden. Dementsprechend soll der Absatz 1 neu formuliert und um weitere Institute erweitert werden. Es sind dies die

inländischen Fondsleitungen, Vermögensverwalter, Depotstellen und die Effektenhändler gemäss Börsenverordnung. In den Absätzen 2, 4 und 5 werden lediglich die neuen Begriffe "Institut" aufgenommen. In Anlehnung an Absatz 1 wird in Absatz 5 zusätzlich die Depotstelle erwähnt. In Absatz 6 wird darauf verwiesen, dass elektronische Domizilerklärungen nur nach einer Genehmigung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt werden.

Artikel 37 Absätze 1 und 2 erster Satz

Es wird lediglich der Begriff "Bank" mit "Institut" ersetzt.

Artikel 38a

Neu sollen kollektive Kapitalanlagen und ihre Anteilsinhaber in den Genuss des Meldeverfahrens kommen, wenn ihre Anteilsinhaber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer sind. Für das Verfahren wird auf die Artikel 25 und 26 verwiesen.

3.3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Artikel 5 Absatz 4

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 4 zu Artikel 5 der Verordnung über die

pauschale Steueranrechnung wird den unterschiedlichen Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Bund und in den Kantonen Rechnung getragen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass infolge der unter-

schiedlichen Entlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit Bund / Kanton oder Gemeinde zu Gunsten der andern wegen einer in der VO über die pauschale Steueranrechnung statuierten Pflicht zur Übernahme eines zu hohen Anteils an pauschaler Steueranrechnung erheblich reduziert wird.

4 Inkraftsetzung der Änderungen

4.1 Stempelverordnung: Gewisse Änderungen (neues Veranlagungsverfahren

und Abgabebefreiung) in der Stempelverordnung müssen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 23. März 2007 des Stempelgesetzes aus der Unternehmenssteuerreform II in Kraft treten. Die restlichen Änderungen können auf das selbe Datum per 1.1.2009 in Kraft gesetzt werden.

4.2 Verrechnungssteuerverordnung: Die Änderungen im Zusammenhang mit

dem seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Kollektivanlagegesetz sollen bereits per 1. Oktober 2008 in Kraft treten (Ziff. 2.2.1).

Die Änderungen im Bereich des Meldeverfahrens (Ziff. 2.2.2) und der

Einreichungspflicht der Jahresrechnungen sollen mit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes II per 1.1.2009 in Kraft treten.

4.3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung: Die Änderungen sind an

die Einführung der Teilbesteuerung oder Teilsatzbesteuerung mit der