Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten
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2. Änderungen der Verordnungen
2.1. Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (Stempelver-
ordnung)
Die Änderungen umfassen vier Bereiche:
2.1.1 Auf Grund der Änderungen im OR und der neuen Handelsregister-verord-
nung wurden im StG die Begriffe "Anteilscheine", "Stammeinlagen" und "Anteile" durch "Stammanteile" von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt. Diese terminologische Anpassung wird nun auch in der Stempelverordnung vollzogen. Diese Änderungen betreffen die deutsche und teilweise die italienische Fassung.
2.1.2 Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde mit Buchstabe j in Artikel
6 Absatz 1 des StG die Übernahme eines Betriebes oder eines Teilbetriebes einer überschuldeten Gesellschaft erleichtert. Diese Regelung befreit neue Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe, soweit ein Betrieb oder
Teilbetrieb einer überschuldeten Gesellschaft übernommen wird. Mit dieser Änderung kann neu die übernehmende Gesellschaft von der Befreiung der Stempelabgabe profitieren. Die Stempelverordnung wird dahingehend angepasst.
2.1.3 Im Rahmen des EP 04 und der damit einhergehenden AVP des Bundesrates
wurde beschlossen, auf den flächendeckenden Versand von Steuer-
formularen zu verzichten. Diese sollen neu im Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerpflichtigen sollen dementsprechend auch nur eine
Jahresrechnung mit Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichen, wenn sie auf Grund ihrer Selbstdeklaration die Emissionsabgabe abliefern müssen oder ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. Diese Bestimmung in der Stempelverordnung steht in engem Zusammenhang mit einer ähnlich lautenden Bestimmung in der Verrechnungssteuerverordnung und muss neu gefasst werden.
2.1.4 Die anstehende Änderung der Stempelverordnung soll für eine Klarstellung
im Bereich der Abgabe auf Versicherungsprämien genutzt werden. Das Bundesgericht entschied, dass die gesamte Prämienzahlung Gegenstand der Abgabe ist. Dem Bundesrat soll vorgeschlagen werden, die Prämienrechnung der Versicherer an ihre Versicherungsnehmer auch für Nebenzwecke nutzen zu können, wenn für die Forderung eine gesetzliche Grundlage besteht und diese auch eindeutig bezeichnet und betragsmässig ausgeschieden wird. Dies betrifft vor allem die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die auf Grund des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes (SR 741.81) zusammen mit der Prämie einen Beitrag von zur Zeit 0,75 Prozent der Nettoprämie erheben und dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr abliefern müssen. Ebenso erheben diese Versicherer auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) mit der Prämie auch zweckgebundene Beträge für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds. Eine gleiche Rolle kommt den kantonalen