Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten

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Der Ausdruck "Gesellschaftsanteile" wird in der deutschen Fassung ersetzt durch "Stammanteile" gemäss neuer Terminologie im OR.

Artikel 11 Absatz 2

Da mit dieser Bestimmung auf einen bestimmten Artikel in der Handelsregister-verordnung verwiesen wird, soll neu der geänderte Titel dieses Erlasses und der neu massgebende Artikel der Handelsregisterverordnung aufgenommen werden.

Gliederungstitel von Artikel 20

Im Titel wird lediglich in der deutschen und italienischen Fassung der Ausdruck "Anteilen" mit "Stammanteilen" ersetzt.

Artikel 20 Absatz 1 zweiter Teilsatz

Der Ausdruck "Anteile" wird in der deutschen und italienischen Fassung ersetzt durch "Stammanteile" gemäss neuer Terminologie im OR und in der Handels-

registerverordnung.

Artikel 21 Absatz 1bis

Die unaufgeforderte Einreichungspflicht aller inländischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird mit dem neuen Absatz 1bisstark reduziert. Die zu überschreitende Limite von fünf Millionen als Bilanzsumme entspricht auch derjenigen in der Stempelverordnung. Eine Kapitalgesellschaft hat ihre Jahresrechnung nur noch unaufgefordert einzureichen, wenn ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt, eine steuerbare Leistung vorliegt, ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen wird oder die Gesellschaft nach Artikel 69 DBG oder 28 StHG veranlagt wird.

Artikel 23 Absätze 2 bis 5

Artikel 23 behandelt generell das spezielle Veranlagungsverfahren für Genossenschaften. Mit der UStR II wurden die Genossenschaften den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dementsprechend können die Absätze 3 bis 5 aufgehoben werden. In Absatz 2 wird neu auf die entsprechend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen in Artikel 21 und 22 verwiesen. Diese behandeln das Verfahren in Bezug auf die Steuerabrechnung im Allgemeinen und die Auflösung oder Sitzverlegung ins Ausland.

Artikel 26a Absätze 1 und 3

Artikel 26a wurde auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Dieser regelt das Meldeverfahren im Konzern. Die seither gemachten Erfahrungen ergeben, dass dieses Meldeverfahren zu Gunsten der kollektiven Kapitalanlagen und der Gemeinwesen ausgeweitet werden kann. Der Ausdruck "Bardividende" wird mit "Dividende" ersetzt. Diese Änderung erlaubt es, auch für ausserordentliche Ausschüttungen das Meldeverfahren auch innerhalb der Schweiz in Anspruch zu nehmen. In Absatz 3 werden lediglich die kollektiven Kapitalanlagen und das Gemeinwesen, in Anlehnung an Absatz 1, neu aufgeführt.

Artikel 28

Mit der Änderung vom 8. Oktober 1999 (AS 2000 324) des Verrechnungssteuergesetzes, wurden die Erträge aus direktem Grundbesitz bei ihrer Ausschüttung von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Dies in Angleichung an die seit 1995 im DBG bestehende Steuerbefreiung. Der Vollständigkeit halber, sollte in Absatz 1 diese Änderung auch in der Verordnung nachvollzogen werden.