Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten
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2.3.2 Anpassungsbedarf
2.3.2.1 Annahmen:
o Aktionär in Kanton mit gleicher Regelung wie im DBG (Reduktion der
Bemessungsgrundlage);
o Teilbesteuerung 50 % im Geschäftsvermögen, 60 % im Privatvermögen
Die von der Steuerbemessung ausgenommenen Dividenden gelten als nicht besteuerte Erträge ohne Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Die pauschale Steueranrechnung kann für denjenigen Teil, der in die Bemessung der Einkommenssteuern einfliesst, nach den ordentlichen Grundsätzen der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung berechnet werden (für Bund, Kanton und Gemeinde gesamthaft, mit anschliessender Aufteilung pauschal 1/3 zu Lasten des Bundes, 2/3 zu Lasten Kanton/Gemeinde).
Begrenzung des Anrechnungsbetrages auf denjenigen Teil der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer, welcher auf die Dividendenerträge entfällt, die in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
2.3.2.2 Annahmen:
o Aktionär in Kanton mit gleicher Regelung wie im DBG (d.h. Reduktion
der Bemessungsgrundlage);
o Teilbesteuerung im Bund, aber kantonal andere Entlastungsanteile
Ein für die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinde gesamthaft
berechneter Anrechnungsbetrag ist nicht sachgerecht, da die Bemessungsgrundlage zu unterschiedlich ausfallen kann und die pauschale Belastung Bund / Kanton / Gemeinde für die einzelnen Steuerhoheiten zu groben Verzerrungen führen würde. Für diese Fälle ist, in Analogie zu den Artikeln 12 und 20, eine getrennte Berechnung der Anteile Bund und Kanton /
Gemeinde angezeigt, wie sie im Falle von kantonal nur teilweise besteuerten Erträgen nach Artikel 28 StHG bereits vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 3 VO). Die gleichen Ausführungen gelten auch für den Fall, dass nur beim Bund eine Teilbesteuerung zur Anwendung kommt, die ausländischen Dividenden beim Kanton jedoch nach wie vor ungeschmälert und zum vollen Satz besteuert werden.
2.3.2.3 Annahme:
o Aktionär in Kanton mit Teilsatzbesteuerung
Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen und Verordnung zur pauschalen Steueranrechnung gilt der Grundsatz, dass nicht besteuerte Erträge keinen Anspruch auf pauschale Steueranrechnung geben. Für denjenigen Teil, der von der Besteuerung ausgenommen wird, besteht keine Möglichkeit der Anrechnung einer verbleibenden, nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer an die schweizerischen Steuern. Wenn die Entlastung nicht mittels Freistellung von der Bemessungsgrundlage erfolgt, sonders mittels Reduzierung des Steuersatzes, so bedeutet dies im Endeffekt gleichwohl, dass die Dividende im Sinne des DBA und der Verordnung zur pauschalen Steueranrechnung nur zum Teil ordentlich besteuert wurde. Im Ausmass der Steuersatzreduktion ist deshalb, analog zur Teilbesteuerung, auch die zu Anrechnung berechtigende nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer zu reduzieren.