Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten

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Die Steuererhebung bei einem förmlich erklärten Widerruf des Kollektivanlagevertrags durch den Anteilsinhaber in Verbindung mit Absatz 1 wird seit längerer Zeit aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr angewendet (Kreisschreiben EStV vom 31. August und vom 19. Dezember 1979), ohne dass dem Fiskus Steuereinnahmen entgehen. Eine Anpassung des Wortlautes an die bewährte Praxis drängt sich auf.

In Absatz 3 soll lediglich die unter Absatz 1 erklärte Anpassung auch vollzogen und dementsprechend mit den Erträgen aus direktem Grundbesitz vervollständigt werden.

Artikel 30 Absatz 1 und Randtitel

Da die "Vermögen ähnlicher Art" mit dem KAG im Verrechnungssteuergesetz

gestrichen wurden, wird Absatz 1 obsolet und kann aufgehoben werden. Auch im Randtitel wird dieser Begriff aufgehoben.

Artikel 31 Absätze 1, 2 letzter Satz und 3

In Absatz 1 kann auf die gleichzeitige Anmeldung für die Stempelabgabe verzichtet werden, da die Anteile an Anlagefonds seit dem 1. April 1993 nicht mehr der Emissionsabgabe unterliegen und diesbezüglich keine Anmeldungen mehr erfolgen können. Der letzte Teilsatz kann aufgehoben werden.

Mit dem KAG wurden drei weitere Formen der kollektiven Kapitalanlage ermöglicht. Diese begründen jeweils einzeln auch neue Begriffe betreffend der ihnen zu Grunde liegenden Dokumente. Dies betrifft den Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds, die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem (SICAV) oder festem (SICAF) Kapital und den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Diese Dokumente ersetzen die altrechtlich einzigen Begriffe des "Fondsreglements" und des "Emissionsprospekts". Dies bedingt, in Absatz 2 diese spezifischen Dokumente im Detail aufzuführen. Die jeweiligen Unterlagen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung anlässlich der Anmeldung einzureichen.

In Absatz 3 wird in Anlehnung an Absatz 2 lediglich der Begriff "Fondsreglemente" mit "Dokumente" ersetzt.

Artikel 32 Absätze 2 und 4

Im ersten Satz von Absatz 2 wird die Terminologie betreffend Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung dem KAG angepasst und mit "Jahresbericht gemäss KAG"

ersetzt. Der letzte Satz von Absatz 2 betrifft die "Vermögen ähnlicher Art". Mit der Streichung dieser "anlagefondsähnlichen Vermögen" im Gesetz, kann auch dieser letzte Satz aufgehoben werden. Mit dem Hinweis auf den Jahresbericht nach KAG erübrigt sich eine detaillierte Aufzählung der Unterlagen. Diese sind in Artikel 89 KAG aufgeführt. In Absatz 4 soll die Terminologie des KAG betr. "Jahresbericht" an Stelle des "Rechenschaftsberichts" übernommen werden.

Artikel 34 Absatz 2 letzter Halbsatz

Es wird lediglich der Begriff "Banken" mit "Institute" ersetzt.

Artikel 36 Absätze 1, 2 erster Halbsatz, 4, 5 und 6