Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten
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diese Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ihre Ausschüttungen mittels des Meldeverfahrens vornehmen können, auch wenn diese Gemeinwesen sind.
2.2.2.4 Die Zulassung durch die Eidg. Bankenkommission von kollektiven Kapitalanlagen, welcher nur eine oder wenige Vorsorgeeinrichtungen angehören, führt im Bereich der Verrechnungssteuer zu Geldströmen in Form der Ablieferung und Rückerstattung, die in Form des Meldeverfahrens vermieden werden können. Demzufolge sollen die betroffenen kollektiven Kapitalanlagen das Meldeverfahren beantragen können und damit den Vorsorgeeinrichtungen Ausschüttungen ohne Belastung der Verrechnungssteuer zukommen lassen.
2.2.3 Das Unternehmenssteuerreformgesetz II stellt die Genossenschaften den Kapitalgesellschaften nicht nur im Bereich der Freigrenze (1 Million Franken) bei der Emissionsabgabe, sondern auch im Bereich der Selbstveranlagung gleich. Dementsprechend kann das spezielle Veranlagungsverfahren bei Genossenschaften in der Verrechnungssteuerverordnung gestrichen
werden.
Gleichzeitig soll die vom Bundesrat beschlossene Aufgabenverzichtsmassnahme im Bereich der Einreichung der Jahresabschlüsse umgesetzt werden. Auf Grund der heute geltenden Bestimmungen werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung jährlich zirka 280'000 Jahresabschlüsse eingereicht.
Vorgeschlagen wird, dass sich die unaufgeforderte Einreichung der
Abschlüsse auf Gesellschaften und Genossenschaften beschränkt, welche über eine Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen verfügen, die Verrechnungssteuer auf fällig gewordenen Erträgen im jeweiligen Jahr zu entrichten oder ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen haben. Die Verwaltung kann jedoch jederzeit im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit
Jahresrechnungen und Unterlagen einfordern. Mit dieser Massnahme werden zirka 200'000 Gesellschaften ihre Jahresrechnung nur noch nach Aufforderung durch die Verwaltung einzureichen haben.
2.3 Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung
2.3.1 Ausgangslage
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wird im Bereiche der
Dividendenbesteuerung die wirtschaftliche Doppelbelastung auf der Stufe Aktionär gemildert. In den Genuss der Steuerentlastung gelangen Aktionäre, welche zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Diese Bestimmung gilt sowohl im DBG als auch im StHG.
Im DBG wurde das Teilbesteuerungsverfahren verbindlich festgelegt. Dieses gilt für alle Dividenden von Kapitalgesellschaften und kann demzufolge auch Anwendung finden auf Dividendenerträge von ausländischen Gesellschaften mit Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Im StHG wurde die Art und Weise, wie die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert werden soll, nicht festgelegt. Sie kann demzufolge mittels Teilbesteuerung der Dividende oder mittels Teilsatzbesteuerung erfolgen.