Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten
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3. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
3.1. Verordnung über die Stempelabgaben
Artikel 7 Absatz 2
Da mit dieser Bestimmung auf einen bestimmten Artikel in der Handelsregisterverordnung verwiesen wird, soll neu der geänderte Titel dieses Erlasses und der neu massgebende Artikel aufgenommen werden.
Gliederungstitel vor Artikel 9
Im Titel wird lediglich der Ausdruck „Stammeinlagen“ durch „Stammanteilen“ ersetzt. Diese Änderung betrifft nur die deutsche Fassung.
Artikel 9 Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 4
In Absatz 1 wird in der deutschen Fassung der Ausdruck „Stammeinlagen“ durch „Stammanteile" ersetzt. In Absatz 4 wird die Aufgabenverzichtsmassnahme des EFD betreffend Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften geregelt.
Dementsprechend sollen Kapitalgesellschaften ihre Jahresrechnungen nur noch unaufgefordert einzureichen haben, wenn ihre Bilanzsummen mehr als fünf Millionen Franken betragen.
Artikel 12 Absätze 2 - 4
In Absatz 2 wird für die Genossenschaften die gleiche Bestimmung bezüglich Einreichung der Jahresabschlüsse vollzogen wie jene für Kapitalgesellschaften. Dementsprechend soll auch die Bilanzsumme von fünf Millionen Franken gelten. Da die Genossenschaften neu auch im Bereich der Selbstdeklaration den Kapital-
gesellschaften gleichgestellt werden, kann auf das Einschätzungsverfahren in den Absätzen 3 und 4 verzichtet werden.
Artikel 16 Absatz 1 erster Satz
Diese Bestimmung regelt das Gesuch um Abgabebefreiung. Infolge der neuen Ausnahme von der Abgabe in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes muss lediglich der Buchstabe „j“ in die Verordnungsbestimmung aufgenommen werden.
Artikel 28 Absatz 1 dritter Satz (neu)
Diese Bestimmung regelt die Befreiung von der Abgabe einer versicherungsfremden Forderung, wenn mit der Prämienrechnung an den Versicherungsnehmer gleichzeitig eine Forderung geltend gemacht wird.
3.2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke „Anlagefonds“ durch „kollektive Kapitalanlage“ und "Bankenerklärung" durch "Domizilerklärung" ersetzt. Dies entspricht der neuen Terminologe im VStG.
Artikel 9 Absatz 1 dritter Teilsatz