Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 11 Seiten

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Gebäudeversicherungen zu. Diese erheben auf Grund von kantonalen Bestimmungen sog. Brandschutzabgaben zu Gunsten der Brandverhütung. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung besteht die Möglichkeit, die Prämienquittung in einen Versicherungs- und einen Beitragsteil aufzuteilen. Es wäre administrativ unverhältnismässig, wenn die Versicherer ihre Beiträge mit parallel auszustellenden Rechnungen einfordern müssten um damit nur die Abgabe auf diesen Beträgen zu vermeiden.

2.2 Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über

die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung)

Die Änderungen umfassen drei Bereiche:

2.2.1 Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Kollektivanlagegesetzes (KAG)

änderte einerseits auch Bestimmungen im VStG und führte andererseits neben dem bis anhin altrechtlich bekannten Anlagefonds in Form des Vertragsfonds neue Fondsformen (KGK, SICAV und SICAF) ein. Direkte Auswirkungen auf das Steuerwesen haben aber insbesondere die nicht mehr dem Verrechnungssteuerrecht unterstellten "internen Sondervermögen" oder "Vermögen ähnlicher Art". Demzufolge können diese im Recht der direkten und indirekten Steuern nicht als kollektive Kapitalanlagen qualifiziert werden. Das KAG unterstellt explizit die Anlagestiftungen nicht dem neuen Recht.

Diese Anlagestiftungen konnten bisher im Recht der direkten und indirekten Steuern als "Vermögen ähnlicher Art" den Fonds gleichgestellt werden.

2.2.2 Im Bereich des Meldeverfahrens anstelle der Ablieferung und Rückerstattung

der Verrechnungssteuer sollen dem Bundesrat vier Erweiterungen

vorgeschlagen werden.

2.2.2.1 Seit der Einführung des Meldeverfahrens für ausländische Mutter-

gesellschaften auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen oder des Abkommens zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten

Regelungen gleichwertig sind (Art. 15), werden schweizerische Muttergesellschaften im Meldeverfahren im Konzern vergleichsweise schlechter behandelt. In der Tat beschränkt sich dieses Meldeverfahren im Konzern auf Bardividenden, währenddem ausländischen Gesellschaften das Meldeverfahren für alle Arten von Ausschüttungen von Gewinnen offen steht.

Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden.

2.2.2.2 Immobilenfonds sollen in Zukunft die Dividenden ihrer Immobilien-

gesellschaft im Rahmen des Meldeverfahrens ohne Belastung der Verrechnungssteuer vereinnahmen können, wenn die ausschüttende Kapital-

gesellschaft ein Gesuch bei der Verwaltung stellt. Dementsprechend soll das seit dem Jahre 2001 Anwendung findende Meldeverfahren im Konzern auch auf Gesellschaften, die kollektiven Kapitalanlagen gehören, anwendbar sein.

2.2.2.3 Die Gemeinwesen haben in den letzten Jahren vermehrt ihre Betriebe und

Anstalten in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Die Gemeinde- oder Kantonsverbände halten dementsprechend heute regelmässig Beteiligungen an solchen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. In Zukunft sollen