Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 10 Seiten

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Ergebnisbericht Anhörung Rev. ArGV 1 und ArGV 4 (d)

System mit kürzeren Schichtwechseln (Wechsel alle 2 oder 3 Tage) fördern und die rechtlichen Grundlagen entsprechend anpassen.

Der Arbeitgeberverband hält fest, dass die Zulassung der Rückwärtsrotation auf Wunsch der Mehrheit der Mitarbeitenden ohne zusätzlichen administrativen und organisatorischen Aufwand für die Arbeitgeber möglich sein soll.

Syna/Travail.Suisse kann sich unter folgenden Bedingungen mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung einverstanden erklären:

- Die Rückwärtsrotation soll auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen möglich sein.

- Der Wechsel von Vor- zu Rückwartsrotation muss zu einer regelmässigeren Verteilung der Ruhezeiten führen.

- Der Wechsel von Vor- zu Rückwärtsrotation muss dem ausdrücklichen (also schriftlich belegte) Wunsch von mindestens der Hälfte (besser 2/3) der Arbeitnehmenden entsprechen.

- Wird in einem Betrieb neu Schichtarbeit eingeführt, so ist auch dort grundsätzlich ein Modell mit Vorwärtsrotation anzustreben. Wird ein solches konkretes und umsetzbares Modell zugunsten eines Rückwärtsrotationsmodells von den Arbeitnehmenden gefordert, so muss auch hier der Wille der Arbeitnehmenden ausdrücklich belegbar sein.

- Die Auswirkungen der Rückwärtsrotation auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden ist besonders zu beobachten, bei den nach Art. 44 ArGV 1 beschriebenen medizinischen Untersuchungen speziell zu kontrollieren und es ist darüber dem SECO Bericht zu erstatten.

SGB und KV Schweiz sprechen sich aus Gründen der Rechtssicherheit für die Beibehaltung der heutigen Regelung aus. Die Umstellung auf die Vorwärtsrotation habe beim Inkrafttreten der ArGV 1 erhebliche Überzeugungsarbeit in den Betrieben bedingt. Die nun vorgeschlagene Möglichkeit, auf Verlangen der Mehrheit der Arbeitnehmenden auf Rückwärtsrotation umzustellen, würde die Verlässlichkeit der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen schmälern. Falls die ArGV 1 gleichwohl revidiert werde, so möchten SGB und KV Schweiz die Änderung zum Anlass nehmen, die Frage nach einem griffigen Gesundheitsschutz der Schichtarbeitnehmenden aufzunehmen. So erscheine etwa die bei Schichtarbeit geltende hohe Anzahl von Arbeitstagen in Folge als besonders gesundheitsbelastend. Bei Schichtarbeit seien zudem die Ruhezeiten von wesentlicher Bedeutung, diese seien im Arbeitsgesetz aber nicht lang genug. Für den SGB soll der allfällige Wechsel zur Rückwärtsrotation daher nur unter Erfüllung der nachfolgenden zwingenden Bedingungen bewilligt werden:

- Der Wechsel von der Vorwärts- auf die Rückwärtsrotation kann nur auf ausdrücklichen freien Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden vollzogen werden.

- Die Bewilligung für die Rückwärtsrotation erfolgt einzig durch das SECO und nicht durch die kantonalen Arbeitsinspektorate.

- Beim Schichtwechsel von der Nacht- auf die Frühschicht muss eine Ruhepause von mind. 56 Stunden eingehalten werden.

- Jede Bewilligung bewirkt, dass zwingend eine ärztliche Betreuung erfolgen muss. Die jeweiligen Auswertungen erfolgen mittels schriftlichen Berichts und unter Einbezug der Sozialpartner.

Gemäss Auffassung von SGB und KV Schweiz beruht das Einverständnis der Arbeitnehmenden für die Nachtarbeit oder ein allfälliger Rotationswechsel auf Wunsch der Arbeitnehmenden in der Praxis mangels alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten häufig nicht auf freier Willensbildung. Als besonders stossend wird der fehlende Anspruch auf Schichtwechsel bei medizinischer Untauglichkeit zur Nachtarbeit erachtet.

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