Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 10 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung Rev. ArGV 1 und ArGV 4 (d)
Nebst den zusätzlichen Kosten für die Betriebe entstehe auch für die kantonalen Stellen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, welcher nicht entschädigt werde.
Der Kanton BL fragt sich, ob nicht generell jeder Betrieb, welcher Arbeitsplätze einrichtet, dem Planbegutachtungs- bzw. dem Plangenehmigungsverfahren unterzogen werden muss. Die Erfahrung mit dieser Praxis im Kanton BL habe sich bewährt.
Der Kanton LU ist der Auffassung, dass zum eindeutigen Verständnis (das Plangenehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die entsprechenden Betriebsteile bzw. Anlagen) in Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 der Einleitungssatz sowie die Buchstaben i, l, n und o mit dem Begriff "Betriebsteile" zu ergänzen ist.
Die Kantone FR und JU befürworten die vorgesehenen Änderungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. b, i, l und n. Zu Bst. o regen sie eine Ergänzung an (s. unten, Ziff. 4.2.2).
Der Kanton VD begrüsst die vorgesehenen Änderungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und i. Zu den Bst. l und o wünscht er Ergänzungen, zu Art. 20 Abs. 3 VUV bringt er Bemerkungen an (s. unten, Ziff. 4.2.2)
Der Kanton VS hat Bemerkungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. l und n eingereicht (s. unten, Ziff. 4.2.2)
Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat grundsätzlich keine Einwendungen, weist aber darauf hin, dass die einschlägig tätigen Betriebe durch zahlreiche Spezialgesetze gleichermassen wie die industriellen Betriebe dazu verpflichtet seien, die branchenüblichen Sicherheitsvorkehrungen und -techniken einzubauen, anzuwenden und laufend zu kontrollieren. Mit der neuen Regelung würden einmal mehr Kleinstbetriebe zusätzlich administrativ belastet.
SGB und KV Schweiz unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen und betonen, dass die Befreiung von der Plangenehmigungspflicht einzig nach dem Gefahrenpotenzial erfolgen dürfe. Die Grösse des Betriebs dürfe nicht für das Arbeitnehmerschutzniveau ausschlaggebend sein. Besonders wichtig erscheint ihnen die Plangenehmigung für Betriebe, die Arbeiten in sauerstoffreduzierter Umgebung durchführen.
Syna/Travail.Suisse ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen von Buchstabe b, i, l und o einverstanden, zu Buchstabe n werden Bemerkungen angebracht (s. unten, Ziff. 4.2.2).
ASTAG und Centre Patronal stellen den Antrag, eine Übergangsbestimmung analog dem heute geltenden Art. 47 ArGV 4 einzuführen. Die ASTAG bringt zudem Bemerkungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b an (s. unten, Ziff. 4.2.2).
Die Convention Patronale de l'industrie horlogère suisse ist nicht grundsätzlich gegen das Plangenehmigungsverfahren und die Verstärkung der Unfallverhütung, dieses Ziel müsse aber unter strengen Limiten verfolgt werden. Das Plangenehmigungsverfahren sei ein langes, schwerfälliges und oft kostspieliges Verfahren, das nicht gerechtfertigt sei für Mikro-Unternehmen mit nur einigen Arbeitnehmenden, deren Tätigkeit kein erhöhtes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen würden. Die Convention Patronale de l'industrie horlogère suisse wünscht zudem Anpassungen bei Bst. i und o (s. unten, Ziff. 4.2.2).
Die Fédération des Entreprises Romandes bedauert, dass das SECO nicht erkläre, auf welche Kriterien es sich abstützt bei bei der Beurteilung, ob ein Betrieb ein erhöhtes Unfallrisiko darstelle. Zudem werden Bemerkungen zu Buchstabe i angebracht (s. unten, Ziff. 4.2.2).
Die SUVA befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen, gemäss Ihrer Auffassung sollten aber auch Art. 11 (Ortsfeste Leitern) und Art. 12 (Abschrankungen, Geländer) ArGV 4 dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie bringt diesbezüglich konkrete Anregungen ein.
Die Gesundheitsförderung Schweiz, der Fachverband Infra und Viscom verzichten auf eine Stellungnahme.
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