Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/6: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 10 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörung Rev. ArGV 1 und ArGV 4 (d)
stellung dieser Betriebe unter die Plangenehmigungspflicht trägt aus seiner Sicht nicht viel zur Prävention bei. Eine strikte Anwendung der ASA-Richtlinie auf diese Betriebsteile erscheine besser und wirksamer.
Art. 1 Abs. 2 Bst. o ArGV 4
Die Kantone FR, JU und VD schlagen vor, auch Betriebe zu erfassen, die mit Laufkranen mit einer Hebelast von mehr als 5 Tonnen umgehen. Diese Arbeitsmittel stellten ein erhebliches Risiko dar und würden auch in nicht-industriellen Unternehmen verwendet.
Gemäss Convention Patronale de l'industrie horlogère suisse ist die Ausdehnung des Plangenehmigungsverfahrens auf Betriebe, die mit Arbeitsmitteln gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 VUV umgehen, stark übertrieben. Davon betroffen wären Mikro-Unternehmen, die eine oder einige automatisierte Maschinen besitzen. Die Convention Patronale de l'industrie horlogère suisse regt deshalb an, nur diejenigen Arbeitsmittel zu erfassen, die wirklich betroffen sind und zu diesem Zweck einschränkende Kriterien zu definieren. Sollte eine solche abschliessende Liste zu kompliziert werden, so sei in Bst. o besser auf den Verweis auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 VUV zu verzichten.
Art. 10 Abs. 1 ArGV 4 bzw. Art. 20 Abs. 3 VUV
Der Kanton VD ist gegen das strikte Verbot von Drehknöpfen, wie dies im Entwurf des Kommentars zu Art. 20 Abs. 3 VUV vorgesehen war. Diese Neuerung würde in den Unternehmen eine Vielzahl von Anpassungen an Türen mit Öffnung nach draussen notwendig machen und grosse Kosten verursachen, ohne dass damit die Sicherheit verbessert würde.
Ansonsten ist die Anpassung von Art. 10 Abs. 1 ArGV 4 bzw. des identischen Art. 20 Abs. 3 VUV an den massgebenden deutschen Text unbestritten.
5. Allgemeine Anregungen
Der Kanton BE schlägt hinsichtlich des Vollzugs des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungsvorschriften vor, den Dialog mit den Vollzugsbehörden aufzunehmen und gemeinsam zu klären, wie der Vollzug verbessert werden kann.
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