Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134

Rückerstattung ist Art. 8 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)31. Dies gilt auch für Transporte ab den Rheinhäfen. Im Jahr 2006 erreichten diese Rückerstattungen die Summe von annähernd 17 Millionen Franken.

• Abgeltungsvereinbarungen mit den Hafenbahnen

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind Konzessionäre für den Bau und Betrieb der dem Güterverkehr dienenden normalspurigen Hafenbahnen. Die Hafenbahn des Kantons Basel-Stadt (HBS) erstreckt sich vom Rheinhafen Kleinhüningen bis zum (ehemaligen) Badischen Verschubbahnhof in Basel und vom Rheinhafen Basel St. Johann bis zum Bahnhof Basel St. Johann. Die Hafenbahn des Kantons Basel-Landschaft (HBL) erstreckt sich von den Rheinhäfen Au/Birsfelden bis zum Rangierbahnhof Muttenz.

Seit dem Inkrafttreten der Bahnreform am 1. Januar 1999 sind die Hafenbahnen für ihre Schieneninfrastruktur eigenverantwortlich. Nach Art. 49 des Eisenbahngesetzes (EBG32) erbringen die Hafenbahnen abgeltungsberechtigte Leistungen von nationaler Bedeutung. Deshalb werden sie vom Bund alleine abgegolten. Die jährlichen Abgeltungen der geplanten ungedeckten Betriebs- und Abschreibungskosten betragen für beide Hafenbahnen zwischen 10 bis 12 Millionen Franken. In diesem Betrag sind auch die Pachtzinsen für die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Areale inbegriffen.

Zur Förderung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit kann der Bund ebenfalls unverzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen gewähren (Art. 56 EBG). Seit Inkrafttreten der Bahnreform 1999 hat der Bund den Hafenbahnen Darlehen dieser Art in der Höhe von 7 Millionen Franken gewährt. Die Gelder wurden für die Erhöhung einer Brücke, Weichenisolationen, eine Vorbremsanlage und eine Umzäunung verwendet.

2.1.5. Umwelt und nachhaltige Entwicklung

Die Schifffahrt ist ein umweltschonendes Verkehrsmittel

An den Rhein werden viele unterschiedliche, zum Teil gegensätzliche Ansprüche gestellt. So dient das Gewässer als Verkehrsweg für die Schifffahrt, als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Erholungsraum für die Bevölkerung, als Trinkwasserressource und zur Energieerzeugung. Die grosse Sensibilität der Bevölkerung im Umweltbereich verlangt nach einer umwelt- und ressourcenschonenden Rheinschifffahrt. Diese Anforderung kann durch die ständige Weiterentwicklung des technischen und betrieblichen Standards der Güter- und Fahrgastschiffe erfüllt werden. Im Vergleich mit den Transporten auf der Strasse gilt die Schifffahrt als ausgesprochen umweltverträglich. Die Häufigkeit von Unfällen mit schwerwiegenden Folgen ist im Verhältnis zum Transportvolumen in der Rheinschifffahrt, verglichen mit der Strasse, sehr gering.

Der Umweltschutz des Rheins wird durch Regelungen auf verschiedenen Ebenen zunehmend verstärkt

In der Rheinschifffahrt hat die Berücksichtigung der Interessen des Umweltschutzes markant zugenommen. Die ZKR, die im Wesentlichen die Schifffahrts- und Abgabenfreiheit auf dem Rhein zum Inhalt hat, hat ihr Augenmerk in den letzen Jahren vermehrt auch auf den Schutz des Rheins gelegt. Der Vorsitz in der ZKR in den Jahren 2006-2007 ermöglichte der Schweiz, hier diverse Akzente zu setzen. Auf Anregung der Schweiz hielt die ZKR am 16. Mai 2006 zum ersten Mal eine