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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten

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ÖREB-Katasterverordnung

3Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 (SuG).

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsvorschriften innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2Sie führen den Kataster gemeindeweise zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2020 ein. Der Kataster darf nur für Gemeinden eingeführt werden, deren Daten vollständig den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechend vorliegen. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Ausnahmen bezüglich Vollständigkeit bewilligen.

3Das Koordinationsorgan des Bundes nach Artikel 48 GeoIV9 gibt bis zum 31. Dezember 2009 ein sachübergreifendes Rahmenmodell für den Kataster vor.

4Die zuständigen Fachstellen des Bundes legen bis 31. Dezember 2010 für die Geobasisdaten nach Artikel 3 Buchstabe a das minimale Datenmodell (Art. 9 GeoIV10) und die zugehörigen Darstellungsmodelle (Art. 11 GeoIV) einschliesslich der Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 1 fest.

5Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2020 werden in Abweichung von Artikel 21 mit den Kantonen besondere Programmvereinbarungen abgeschlossen. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters und die Globalbeiträge an die Betriebskosten in Abhängigkeit vom Umsetzungsstand festgelegt.

6Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG beginnt mit der Einführung für die erste Gemeinde zu laufen.

Art. 26 Koordination der Einführung

1Zur Koordination der Einführung des Katasters bis zum Abschluss der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG wird eine Fachkommission eingesetzt.

8 SR 616.1

9 SR 510.620

10 SR 510.620