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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten

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ÖREB-Katasterverordnung

Art. 12 Zusatzinformationen

1Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen alle Georeferenzdaten nach Anhang 1 GeoIV5 dargestellt werden.

2Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen.

3Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Mindestvorgaben für die Darstellung der Zusatzinformationen erlassen.

Art. 13 Suchdienst

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann den Zugang zu den Katastern der Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV6 ermöglichen.

5. Abschnitt: Beglaubigungen

Art. 14 Beglaubigter Auszug

1Der Kanton bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständige Stelle.

2Beglaubigte Auszüge werden auf Antrag abgegeben.

3Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:

a. dass die wiedergegebenen Daten dem aktuellen Inhalt des Katasters entsprechen;

b. dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht.

4Der Kanton regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Nachträgliche Richtigkeitsbescheinigung

Die Kantone können bestimmen, dass für Auszüge von Geobasisdaten des Katasters nachträgliche Richtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Für diese Bescheinigungen gelten die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung sinngemäss.

5 SR 510.620

6 SR 510.620

7 SR 211.432.2