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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten
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ÖREB-Katasterverordnung
2Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV11.
3Das VBS setzt die Kommission ein und regelt die Einzelheiten.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Die Bundeskanzlerin: …