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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten

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ÖREB-Katasterverordnung

a. 10 Prozent als Globalbeiträge für Schwergewichtsprojekte verwendet;

b. 90 Prozent als Globalbeiträge für die Betriebskosten der Kantone ausgerichtet.

2Die Höhe des Globalbeitrags für Schwergewichtsprojekte wird zwischen dem VBS und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3Die Mittel für die Globalbeiträge für die Betriebskosten der Kantone werden wie folgt aufgeteilt:

a. ein Fünftel, der zu gleichen Teilen auf alle Kantone verteilt wird;

b. drei Fünftel nach der Einwohnerzahl des Kantons;

c. ein Fünftel nach der Fläche des Kantons.

4Die Mittel nach Absatz 3 sollen so bemessen sein, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebskosten decken.

Art. 21 Programmvereinbarungen

1Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem VBS und den Kantonen sind insbesondere:

a. die Leistungen des Kantons;

b. die Beitragsleistungen des Bundes;

c. das Controlling;

d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.

2Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.

Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle

1Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.

2Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;

b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 23 Mangelhafte Erfüllung

1Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 22 Abs. 1) nicht nachkommt;

b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt die Eidgenössische Vermessungsdirektion vom Kanton Nachbesserung; sie setzt ihm dafür eine angemessene Frist.