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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten

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ÖREB-Katasterverordnung

Art. 6 Prüfung durch die katasterführende Stelle

Die katasterführende Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.

Art. 7 Aufnahme der Daten

Die Daten werden unverzüglich in den Kataster aufgenommen.

Art. 8 Aufnahmeverfahren

Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

4. Abschnitt: Formen des Zugangs

Art. 9 Darstellungsdienst

Die Inhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1.

Art. 10 Auszug

1Ein Auszug besteht aus einer nicht veränderbaren analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte des Katasters über mindestens eine Liegenschaft oder ein flächenmässig ausgeschiedenes selbstständiges und dauerndes Recht.

2Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.

3Der Auszug informiert darüber, welche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dargestellt werden.

4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Vorgaben für die Darstellung des Auszugs.

Art. 11 Beschränkter Auszug

1Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden:

a. die vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten;

b. die Rechtsvorschriften;

c. die nicht im amtlichen Lagebezug dargestellten Daten.

2Der beschränkte Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.

3Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Vorgaben für die Darstellung des beschränkten Auszugs.