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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten
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ÖREB-Katasterverordnung
Art. 6 Prüfung durch die katasterführende Stelle
Die katasterführende Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.
Art. 7 Aufnahme der Daten
Die Daten werden unverzüglich in den Kataster aufgenommen.
Art. 8 Aufnahmeverfahren
Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
4. Abschnitt: Formen des Zugangs
Art. 9 Darstellungsdienst
Die Inhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1.
Art. 10 Auszug
1Ein Auszug besteht aus einer nicht veränderbaren analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte des Katasters über mindestens eine Liegenschaft oder ein flächenmässig ausgeschiedenes selbstständiges und dauerndes Recht.
2Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.
3Der Auszug informiert darüber, welche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dargestellt werden.
4Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Vorgaben für die Darstellung des Auszugs.
Art. 11 Beschränkter Auszug
1Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden:
a. die vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten;
b. die Rechtsvorschriften;
c. die nicht im amtlichen Lagebezug dargestellten Daten.
2Der beschränkte Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.
3Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Vorgaben für die Darstellung des beschränkten Auszugs.