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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten
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ÖREB-Katasterverordnung
6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan
Art. 16
Die Kantone können, soweit sie zur Regelung des Verfahrens zuständig sind, vorschreiben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.
7. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Katasterführung
1Der Kanton regelt die Organisation des Katasters.
2Er bezeichnet eine für den Kataster verantwortliche Stelle (katasterführende Stelle).
3Der Kanton gewährleistet den zentralen Zugang zum Kataster.
Art. 18 Oberaufsicht
1Die Eidgenössische Vermessungsdirektion übt die Oberaufsicht über die Führung der Kataster aus.
2Sie kann namentlich:
a. allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Katasters sowie über den Vollzug dieser Verordnung erlassen;
b. Inspektionen der katasterführenden Stellen durchführen;
c. Einsicht in alle die Katasterführung betreffenden amtlichen Akten nehmen;
d. dem Bundesamt für Landestopografie zuhanden des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und des Bundesrates die Ersatzvornahme beantragen;
e. zu Zwecken der Statistik und Evaluation Daten erheben oder durch beauftragte Dritte erheben lassen.
Art. 19 Strategie des Bundes
Das VBS legt nach Anhörung der Kantone und der Fachstellen des Bundes die Strategie für den Kataster fest.
8. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Bundesbeitrag
1Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite: