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Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 11 Seiten
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ÖREB-Katasterverordnung
b. die vom Kanton in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG bezeichneten zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten;
c. die Rechtsvorschriften, welche zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und im gleichen Verfahren erlassen werden;
d. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen;
e. weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen, soweit sie im Datenmodell (Art. 4) vorgesehen sind.
Art. 4 Informationstiefe
1Die Fachstelle des Bundes legt im minimalen Datenmodell (Art. 9 GeoIV4) und im zugehörigen Darstellungsmodell (Art. 11 GeoIV) fest, welche Geobasisdaten im amtlichen Lagebezug (Art. 4 GeoIV) bereitgestellt und dargestellt werden und welche dieser Daten in anderer Form aufbereitet und dargestellt werden können.
2Sie kann Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen erlassen.
3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster
Art. 5 Bereitstellung der Daten
1Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der katasterführenden Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 unverzüglich in elektronischer Form zur Verfügung.
2Sie bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die Daten die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Die in den Daten abgebildeten Eigentumsbeschränkungen wurden von der zuständigen Behörde in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren erlassen.
b. Sie sind in Kraft.
c. Die Daten wurden unter der Verantwortung der Behörde nach Buchstabe a auf die Übereinstimmung mit dem Beschluss überprüft
3Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen, jene der vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des Bundesrechts.