Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Dossiers durch die Versicherungsspezialisten. Mit dem RAD kann eine einheitliche, mit der Versicherungsmedizin konforme Einschätzung von Belastbarkeit und Arbeits(un)fähigkeit, gewährleistet werden. Schliesslich führte die Einführung der Dreiviertelsrente tendenziell zu einer Reduktion von Neurenten.
Mit der 5. IV-Revision wurden neue Instrumente zur Förderung der Ein-
gliederung und der sozialberuflichen Integration eingeführt, um die Anzahl der Neurenten zu senken. Es handelt sich dabei insbesondere um die Früherfassung und die Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen. Zu beachten ist, dass die versicherte Person bei allen Massnahmen, die ihrer Integration dienen und ihrem Gesundheitszustand angepasst sind, aktiv mitwirken muss.
Verstärkte Aufsicht: Das BSV hat seine Aufsicht durch eine Reorganisati-
on, die Einführung einer system- und wirkungsorientierten Steuerung, die Entwicklung einer Qualitätssicherung sowie die Durchführung von Audits vor Ort verstärkt. Zudem wurden mit entsprechenden Weisungen und Kreisschreiben Vorgaben für eine strenge aber faire Rentenzusprechungspraxis gemacht, die es erlauben, zusammen mit den IV-Stellen eine einheitlichere Umsetzung zu realisieren.
Strengere Bundesgerichtspraxis: Die Rechtsprechung ist seit 2000 insge-
samt strenger geworden und hat vorhandenen Auslegungsspielraum insbe-6
sondere bei somatoformen Schmerzstörungen tendenziell renteneinschränkend genutzt. Im Leitentscheid 130 V 352 wurde die bisherige Rechtsprechung konkretisiert und festgehalten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Mit diesem Leiturteil hat das Bundesgericht die Anforderungen an eine Rente bei somatoformen Schmerzstörungen klar festgelegt und einen Wendepunkt hin zu einer restriktiveren Praxis markiert. Anschliessend hat das Bundesgericht die in BGE 130 7
V 352 entwickelten Grundsätze auch auf die Fibromyalgie übertragen. Seither wird auch die Abgrenzung von gesundheitlichen und invaliditätsfremden Gründen der Erwerbsunfähigkeit konsequenter vorgenommen. Diese Rechtsprechung wurde mit der Änderung von Artikel 7 Absatz 2 ATSG per 1. Januar 2008 in das geltende Recht übernommen.
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BGE 130 V 399 f.: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung: Dieses Leiden ist dadurch gekennzeichnet, dass sich für geklagte körperliche Symptome trotz adäquater medizinischer (Differential-)Diagnostik keine eindeutigen körperlichen Ursachen finden lassen. (...) Seine Diagnose setzt laut ICD-10 (Weltgesundheitsorganisation (WHO), International
Classification of Diseases, 10. Auflage 1992), Kapitel V (F) Ziff. 45.4, im Einzelnen Folgendes voraus: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. (...)." 7 BGE 132 V 68: "Fibromyalgie" ist eine von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] (ICD-10: M79.0) anerkannte rheumatische Erkrankung. Es handelt sich dabei um ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom des Gelenk- bzw. Bewegungsapparates, das in der Regel mit vorwiegend subjektiven Störungen (wie Erschöpfung, Schlafstörungen, Angstzustände, Kopfschmerzen, Verdauungs- und Harnstörungen) verbunden ist.