Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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‚ Zusatzfinanzierung: Das Parlament hat am 13. Juni 2008 zwei inhaltlich eng verknüpfte Vorlagen für die IV-Zusatzfinanzierung verabschiedet. Die eine Vorlage (Änderung der Bundesverfassung) sieht eine befristete proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,4 Prozentpunkte vor. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 hat das Parlament das Datum des Inkrafttretens der auf sieben Jahre befristeten Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2011 angepasst. Die Einnahmen aus der Zusatzfinanzierung belaufen sich auf rund 1,1 Milliarden Franken pro Jahr. Mit der anderen Vorlage (Sanierungsgesetz) hat das Parlament die Schaffung eines eigenständigen Ausgleichsfonds der IV beschlossen. Die AHV überweist dem neu geschaffenen IV-Fonds einen einmaligen Betrag (à fonds perdu) von 5 Milliarden Franken. Die Schulden der IV gegenüber der AHV von rund 15,5 Milliarden Franken (voraussichtlicher Stand Ende 2010) werden während der Zeit der befristeten MWST-Erhöhung eingefroren. Die Schuldzinsen der IV (durchschnittlich 360 Millionen Franken pro Jahr) werden während dieser Zeit vollumfänglich vom Bund übernommen. Zwecks Schuldentilgung wird während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. Die Volksabstimmung zur Zusatzfinanzierung findet im September 2009 statt.

1.1.3 Versicherte mit einem Bedarf an regelmässiger Hilfe

Selbstbestimmung und Eigenverantwortung

Die Förderung der Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung von Menschen mit einer Behinderung sind Zielsetzungen, die heute breit anerkannt und auch im Zweckartikel der IV verankert sind. Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bedeuten, dass Menschen mit einer Behinderung in wichtigen Belangen ihres Lebens selbst Entscheidungen treffen können und Verantwortung für ihre Lebensgestaltung übernehmen. Die Wahl- und Entscheidungsautonomie betrifft unterschiedliche Bereiche, wie die

‚ Äusserung eigener Bedürfnisse;

‚ Entscheidungen über wichtige Alltagsbelange, z.B. in den Bereichen Freizeit, Arbeit, Beziehungen;

‚ Wahl zwischen verschiedenen Lebens-, Arbeits- und Wohnformen;

‚ Wahlmöglichkeiten bei der Organisation von Hilfe (Art, Ort, Helferinnen und Helfer).

Fast die Hälfte der Personen mit einer Hilflosenentschädigung wohnt in einem Heim

In der Schweiz gelten 38'000 Personen im IV-Alter (30'000 Erwachsene und 8'000 Minderjährige, Stand 2008) als hilflos im Sinn von Artikel 9 ATSG8, da sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen