Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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‚ zu Hause wohnen oder aus einem Heim austreten: mit dem Assistenzbeitrag soll die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung in einer Privatwohnung unterstützt werden;

‚ Handlungsfähigkeit: die betroffenen Personen müssen ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen. Als praktikables Kriterium dazu wird die Handlungsfähigkeit verwendet. Damit eine Person handlungsfähig ist, muss sie mündig und urteilsfähig sein. Dieses Kriterium begründet sich erstens mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten, welche den betroffenen Menschen mit einer Behinderung übertragen werden. Zweitens mit der Zielsetzung des Assistenzbeitrages gemäss Zweckartikel der IV: Selbstbestimmung und Eigenverantwortung können nur selber und nicht von Drittpersonen wahrgenommen werden. Drittens mit den begrenzten finanziellen Möglichkeiten, welche erfordern, dass die Leistungen dort ausgerichtet werden, wo ein deutlicher Beitrag zur Zielerreichung erwartet werden kann.

Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit als nicht handlungsfähig gelten, sind unter Umständen trotzdem in der Lage, eine hohe Selbstbestimmung und unabhängige Lebensführung zu erreichen. Der Gesetzesentwurf schafft daher bereits heute die Grundlage für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages auch an Jugendliche und Erwachsene mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit. Der Bundesrat soll zu diesem Zweck die Kompetenz erhalten, diesen Personen einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag einzuräumen, wenn damit ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht wird. Dieser Schritt kann jedoch erst erfolgen, wenn Klarheit herrscht, wie die Anpassung des geltenden Vormundschaftsrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Artikel 360-455 ZGB), welche am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedet wurde (Inkrafttreten voraussichtlich 2012), in der Praxis angewendet wird. Dieses sieht statt der Anordnung standardisierter Massnahmen (Vormundschaft, Beiratschaft, Beistandschaft) Massarbeit seitens der Behörden vor, damit im Einzelfall nur soviel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich nötig ist. Basierend auf diesen (noch zu entwickelnden) standardisierten Masnahmen kann der Bundesrat festlegen, in welchen Fällen genügend Selbstständigkeit und Eigenverantwortung für einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag vorhanden sind. So kann sichergestellt werden, dass die für die Ausrichtung des Assistenzbeitrags geltenden Kriterien und das neue Vormundschaftsrecht, das ebenfalls auf die Förderung der Selbstbestimmung abzielt, sich ergänzen. Ebenfalls zu berücksichtigen wird sein, wie sich die Nachfrage nach dem Assistenzbeitrag entwickeln wird. In diesen Fällen, in denen nicht auf das Kriterium Handlungsfähigkeit abgestellt wird und die Eigenverantwortung gemeinsam mit der gesetzlichen Vertretung wahrgenommen wird, wird darauf zu achten sein, ob Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe auch tatsächlich realisiert werden, beispielsweise durch den Besuch der Regelschule, die eigene Wohnung oder eine berufliche Tätigkeit oder Ausbildung im allgemeinen Arbeitsmarkt.