Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Beim Übergang ins AHV-Alter ist ein Besitzstand vorgesehen. Einer Person, welche bis zum Erreichen des Rentenalters oder vor dem Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen hat, wird diese Entschädigung weitergewährt. Der Übergang vom Pilotversuch Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag ist mittels einer Übergangsbestimmung sichergestellt. In Hinblick auf die Botschaft ist noch zu definieren, wie die Anmeldung für den Assistenzbeitrag mit derjenigen für eine Hilflosenentschädigung koordiniert wird und wie bereits bestehende Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag geltend machen können.

Beitragsberechtigte Hilfeleistungen

Als Hilfeleistungen, für welche ein Assistenzbeitrag entrichtet wird, gelten Tätigkeiten zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs an regelmässiger Hilfe, sofern die Hilfeleistungen durch eine anerkannte Assistenzperson erbracht werden. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

‚ natürliche Personen, die von der versicherten Person angestellt sind (sog. Arbeitgebermodell): das Arbeitgebermodell ergibt sich aus der Zielsetzung der Förderung von Eigenverantwortung und entspricht auch dem im Pilotversuch Assistenzbudget mehrheitlich gewählten Modell. Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis sind die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. AHVG etc.) geschuldet. Zur Verhinderung von Schwarzarbeit verlangen die IV-Stellen von den versicherten Personen jährlich einen Beleg über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse. Kein Assistenzbeitrag wird ausgerichtet für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen, denn beim Assistenzbeitrag geht es darum, zu den bisherigen kollektiven Angeboten eine auf das Individuum ausgerichtete Alternative zu ermöglichen, bei welcher die behinderten Menschen Eigenverantwortung übernehmen.

‚ nicht Kinder, Eltern, Grosskinder, Grosseltern, Partnerin resp. Partner der versicherten Person: der Ausschluss von direkten Familienangehörigen ergibt sich aus dem Umstand, dass eine finanzielle Abgeltung von Familienarbeit, welche mehrheitlich durch Frauen erbracht wird, eine übergeordnete gesellschaftspolitische Frage ist, die nicht im Rahmen dieser Vorlage behandelt werden kann. Sie wird heute mittels Betreuungsgutschriften der AHV gewürdigt (Artikel 29septiesAHVG). Zudem kann die Hilflosenentschädigung zur Entschädigung von Angehörigen verwendet werden und der Erwerbsausfall von Angehörigen infolge der Pflege von Angehörigen wird im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen entschädigt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung von Angehörigen würde zu deutlichen Mehrkosten für die IV führen und in erster Linie zu einer Erhöhung des Haushaltseinkommens, nicht aber unbedingt zu mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung führen, wenn sich die Betreuungssituation kaum ändert. Für eine Verbesserung der Betreuungssituation der Menschen mit einer Behinderung oder für eine zeitliche Entlastung von pflegenden Familienmitgliedern genügt es, wenn familienexterne Personen anerkannt werden.