Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Invalidenversicherung zu vermeiden, soll für Pflegeleistungen nach Art. 25a KVGn festgelegt werden, dass die IV im Nachgang zur KV Leistungen ausrichtet.
Allerdings richtet die Krankenversicherung heute nur dann eine Leistung aus, wenn die Leistungen von Pflegefachfrauen oder Pflegefachmännern, von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von Pflegeheimen erbracht werden (Artikel 7 Absatz 1 KLV). Damit die Vorteile des Assistenzmodells bei allen Hilfeleistungen im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen zum tragen kommen, soll in der Krankenversicherung auf den Zeitpunkt der Einführung des Assistenzbeitrags vorgesehen werden, dass bei Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrags für Massnahmen der Grundpflege (nicht jedoch für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung) auch dann ein Pflegebeitrag der Krankenversicherung ausgerichtet wird, wenn die Leistungen von anerkannten Assistenzpersonen gemäss Assistenzbeitrag erbracht werden. Als solche gelten direkt angestellte natürliche Personen, welche nicht Kinder, Eltern, Grosseltern, Partnerin resp. Partner der versicherten Person sind. Die Höhe des Pflegebeitrags soll demjenigen des Assistenzbeitrags (voraussichtlich 30 Franken pro Stunde) entsprechen und liegt damit deutlich unter dem vorgesehenen Tarif für Spitexorganisationen von 54 Franken (vgl. Änderungsvorschlag der KLV, Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c KLV, der am 18. Dezember 2008 in die Anhörung gegeben wurde). Die Verordnung über die Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV soll entsprechend angepasst werden. Die Ausrichtung des Pflegebeitrags erfolgt im Rahmen des KVG, d.h. die Grundsätze wie Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, die Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung oder eines ärztlichen Auftrags sowie das Rückerstattungsprinzip werden respektiert. Die vorgeschlagene Massnahme soll zudem so ausgestaltet werden, dass keine Mehrkosten für die Krankenversicherung entstehen (für eine kostenneutrale Umsetzung wird im Durchschnitt von einer halben Stunde pro Tag ausgegangen). Auch soll die Bedarfsermittlung der IV-Stelle im Rahmen des Assistenzbeitrags für den Bereich Alltägliche Lebensverrichtungen so ausgestaltet werden, dass sie möglichst auch als Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Krankenversicherung an die Grundpflege verwendet werden kann. Mit dieser Anpassung kann im Bereich der Grundpflege eine deutliche Verbesserung für die versicherten Personen erreicht werden, weil die benötigte Hilfe bezüglich Zeitpunkt und Personal besser an die individuellen Bedürfnisse angepasst und mit anderen benötigten Hilfeleistungen koordiniert werden kann.
Angebote für Beratung und Unterstützung
Erfahrungen im Pilotversuch und im Ausland zeigen, dass viele Menschen mit einer Behinderung für eine erfolgreiche Umsetzung des Assistenzmodells Unterstützung benötigen. Einen wichtigen Pfeiler stellt die Schulung und Beratung für die Rolle als Arbeitgebende dar. Dieser Bedarf nach Beratung und Unterstützung ist jeweils zu Beginn der Teilnahme am Assistenzmodell am grössten. Im Pilotversuch wurde diese Beratung von sogenannten Regionalen Stützpunkten erbracht. Diese standen den Teilnehmenden des Pilotversuchs für Auskünfte und Beratungen unentgeltlich zur Verfügung. Für den Assistenzbeitrag ist vorgesehen, nicht die Beratungsstellen zu finanzieren, sondern den Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrags für die in der Startphase benötigte Schulung und Beratung einen finanziellen Betrag zuzusprechen. Innerhalb dieses Rahmens erhalten sie entstandene Kosten von der IV zurückvergütet. Die nach der individuellen Startphase nur noch vereinzelt benötigte Beratung hingegen soll im Rahmen der all-