Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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‚ die Befristung der Leistung und damit die Unsicherheit, wie es danach weitergeht, wegfällt;

‚ die Anmeldung nicht nur innerhalb der ersten 18 Monate, sondern dauernd möglich ist und deshalb der betrachtete Zeithorizont grösser ist;

‚ nicht mehr auf die Hilflosenentschädigung verzichtet werden muss;

‚ die umfangreiche Dokumentationspflicht der Teilnehmenden für die Evaluation des Pilotversuchs wegfällt.

Wie ist die erwartete Nachfrage im internationalen Vergleich zu beurteilen? Vergleiche dazu sind wegen den unterschiedlichen Grundgesamtheiten und Regelungen hinsichtlich Verwendung schwierig und die Datenlage ist schlecht. Für Grossbritannien ist für Personen mit einer Körperbehinderung eine Ausschöpfungsquote von 6,4 Prozent dokumentiert, während bei weiteren Behinderungsarten dieser Anteil geringer ist. Für die Niederlande wird geschätzt, dass rund 10 Prozent jener Personen, die Anspruch auf ein Personengebundenes Budget besit-

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zen, auch tatsächlich ein solches in Anspruch nehmen . Im internationalen Vergleich ist die für den Assistenzbeitrag erwartete Nachfragequote von 12 Prozent unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Familienangehörigen eher hoch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Assistenzbeitrag nicht nur wie anderswo zusätzliche Leistungserbringer (direkt angestellte Personen) zulässt, sondern gleichzeitig auch einen deutlichen Leistungsausbau der Hilfe zu Hause beinhaltet. Dies im Gegensatz zu den Assistenzmodellen in den meisten anderen Ländern, in welchen bereits bestehende Sachleistungen optional in gleicher Höhe auch als Geldleistungen bezogen werden können. Dadurch ist mit diesen Assistenzmodellen keine Kostensteigerung verbunden. Auch wird oft nur ein Teil dieser Leistungen dem Versicherungsprinzip folgend gewährt, d.h. etliche Leistungen sind einkommensabhängig und die Gesamtleistungen in der Schweiz (Hilflosenentschädigung, Spitex und Assistenzbeitrag) sind im Durchschnitt höher als beispielsweise die Leistungen in Deutschland, Österreich oder England.

Koordination mit der Krankenversicherung

Die Krankenversicherung übernimmt nach geltendem Recht die Kosten für die Krankenpflege zu Hause. Die neue Pflegefinanzierung (BBl 2008 5247, Inkrafttreten voraussichtlich per 1.1.2010) sieht vor, dass die Krankenversicherung für diese Leistungen künftig einen Beitrag in Franken ausrichtet. Im Bereich der Grundpflege (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV31) entsteht mit Einführung des Assistenzbeitrags ein Koordinationsbedarf zwischen KV und IV. Die Grundpflege beinhaltet als Kernzweck die Aufrechterhaltung der alltäglichen Lebensverrichtungen. Darunter sind jene Handreichungen und Handlungen zu verstehen, welche die versicherte Person selbst ohne Unterstützung vornähme, wenn sie über die nötige Kraft, den Willen oder das Wissen verfügen würde. Diese Leistungen überschneiden sich inhaltlich mit denjenigen des Assistenzbeitrags. Gemäss Artikel 65 ATSG, welcher die Reihenfolge definiert, nach welcher Sachleistungen von den verschiedenen Versicherungen übernommen werden, wäre mit Einführung des Assistenzbeitrags für Massnahmen der Grundpflege die IV vor der KV leistungspflichtig. Um eine Kostenverlagerung von der Krankenversicherung zur

30 Baumgartner et al. 2007, S. 95.