Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Absatz 4: Von dem nach Absatz 1 und 2 ermittelten Bundesbeitrag wird - wie das schon in der geltenden Ordnung der Fall ist - der Beitrag des Bundes an die Hilflosenentschädigung abgezogen.
Absatz 5: Die in Artikel 112 Absatz 4 der Bundesverfassung festgelegte Bestimmung, wonach der Bundesbeitrag die Hälfte der Jahresausgaben der Versicherung nicht übersteigen darf, wird in das Gesetz überführt.
Absatz 6: Die bisher in Absatz 2 festgelegte Bestimmung, wonach Artikel 104 AHVG sinngemäss anzuwenden ist, wird unverändert übernommen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom ...
Wegfallen einer Anspruchsberechtigung nach Artikel 7 Absatz 2 ATSG
Absätze 1 - 4: Mit der vorliegenden Schlussbestimmung wird die rechtliche Grundlage zur Überprüfung von laufenden Renten geschaffen, die wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgie und ähnlichen Sachverhalten zugesprochen wurden. Ergibt die Überprüfung durch die IV-Stelle, dass eine somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein ähnlicher Sachverhalt mit einer zumutbaren Willensanstrengungen überwindbar ist, ist die Rente entsprechend anzupassen - dies auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands noch der erwerblichen Verhältnisse vorliegt. Um eine konsequente Umsetzung zu gewährleisten, wird eine Umsetzungsfrist festgelegt. Gleichzeitig soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung während 1 Jahr sowie einen Anspruch auf die übrigen Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinander folgenden Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind. Beim Anspruch auf die übrigen Wiedereingliederungsmassnahmen liegt es an der IV-Stelle zu entscheiden, welche Massnahme im Einzelfall für die betroffene Person am geeignetsten ist. Die Bestimmungen bezüglich erleichtertem Wiederaufleben der Rente bei einem Rückfall kommen aufgrund des fehlenden Anspruchs auf eine Rente nicht zur Anwendung.
Teilnehmende des Pilotversuchs Assistenzbudget
Mit dieser Schlussbestimmung soll der Übergang aus dem Pilotversuch Assistenzbudget sichergestellt werden. Die dazugehörende Verordnung ist befristet bis zum 31.12.2011. Die Teilnehmenden des Pilotversuchs, welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag erfüllen, sollen nach Abschluss des Pilotversuchs ohne Unterbruch Leistungen zur Finanzierung der benötigten Hilfeleistungen erhalten. Solange die benötigten Hilfeleistungen nicht ermittelt sind und der Assistenzbeitrag nicht rechtskräftig verfügt ist, wird die bisherige Leistung aus dem Pilotversuch weiter ausgerichtet.