Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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2.2 Änderung weiterer Bundesgesetze
2.2.1 Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB)
Art. 21 Abs. 1bis(neu)
Die Anzahl der Zuschlagsempfänger, welche durch ein Vergabeverfahren berücksichtigt werden können, ist eine generelle Frage, welche deshalb nicht nur die Hilfsmittel, im Rahmen des Inhaltes der 6. IV-Revision betrifft. Daraus folgt, dass dieser Punkt nicht nur auf Stufe IVG, sondern im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen geregelt werden muss.
Die Beschaffungsstelle kann die Leistung gesamthaft oder über separate Lose einkaufen. Einerseits erlaubt eine konzentrierte Bestellung das Erreichen vorteilhafterer Preise. Andererseits kann die Aufteilung des öffentlichen Marktes in mehrere Lose den Wettbewerb begünstigen. Eine Aufteilung erlaubt zudem eine bessere Verteilung der Risiken, da damit die Abhängigkeit von einem spezifischen Zuschlagsempfänger eingeschränkt wird. Die Beschaffungsstelle kann die Gesamtleistung in unterschiedliche Leistungsarten, in räumlich abgegrenzte Gebiete oder in quantitativer Hinsicht unterteilen.
Wenn es die Beschaffungsstelle als zweckmässig erachtet, die Beschaffung in mehrere Lose aufzuteilen oder Teilangebote zuzulassen, kann sie mehrere oder sogar alle Lose an einen einzigen Zuschlagsempfänger vergeben, sofern dieser die wirtschaftlich vorteilhafteste Offerte eingereicht hat. Die Beschaffungsstelle kann indes ebenso die Beschaffung unter mehreren Zuschlagsempfängern aufteilen, insbesondere wenn sie dadurch ihre Abhängigkeit von gewissen Zuschlagsempfängern verringern will.
2.2.2 Änderung des Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 3a
Im Rahmen der vorliegenden Revision strebt die IV eine Senkung ihrer Ausgaben an. Dazu soll die Zahl der laufenden Renten verringert und die Wiedereingliederung der Rentnerinnen und Rentner aktiv gefördert werden. Wird eine versicherte Person, deren Invalidenleistungen aus der 2. Säule gekürzt oder aufgehoben wurden, jedoch in der Folge erneut invalid, ist die Vorsorgeeinrichtung, welche die Leistungen ausrichtete, nur dann verpflichtet, die Zahlungen im ursprünglichen Umfang wieder aufzunehmen, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die zu der Zeit begann, als die versicherte Person bei ihr angeschlossen war, und der neuen Invalidität ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dabei gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts: Wenn der berufliche Eingliederungsversuch der versicherten Person nicht wesentlich von sozialen Gesichtspunkten bestimmt wird und es wahrscheinlich scheint, dass eine tatsächliche Wiedereingliederung herbeigeführt wird, kommt es zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs und die frühere Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, erneut Invalidenleistungen in der ursprünglichen Höhe auszurichten.
Zur Unterstützung der von der IV vorgeschlagenen Massnahmen ist es daher unerlässlich, die Gesetzgebung zur 2. Säule anzupassen, indem man einen Schutzmechanismus einführt, und zwar sowohl für die versicherte Person, deren