Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Angst, ihren Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge definitiv zu verlieren, den für eine Wiedereingliederung erforderlichen Anstrengungen offensichtlich schadet, als auch für den neuen Arbeitgeber bzw. die Vorsorgeeinrichtung dieses neuen Arbeitgebers, die bei einer erneuten Invalidität Leistungen ausrichten müsste. Man darf dabei nicht vergessen, dass bei einer versicherten Person, die eine Invalidenrente bezogen hat, die später gekürzt oder aufgehoben wurde, ein deutlich höheres Risiko besteht, dass ein sogenannter «Schaden» eintritt, dies zumindest im Zeitraum unmittelbar nach der Rentenrevision.

Die Invalidenleistungen werden, soweit es sich um die gesetzlichen Mindestleistungen handelt, im BVG in den Art. 23 bis 26 geregelt. Im Obligatorium ist die Vorsorgeeinrichtung bezüglich Feststellung der Invalidität und des entsprechenden Leistungsanspruchs an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Das gilt jedoch nicht für die weiter gehende Vorsorge und die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, auch wenn diese Einrichtungen sich in der Regel ebenfalls an den Entscheid der IV-Stelle halten. Für das Ende des Leistungsanspruchs sieht Art. 26 Abs. 3 BVG vor, dass der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Wenn die IV-Stelle also eine Invalidenrente aufgrund einer Verminderung des Invaliditätsgrades kürzt oder aufhebt, kürzt bzw. streicht auch die Vorsorgeeinrichtung ihre Invalidenleistungen.

Die Anpassung der Gesetzgebung zur 2. Säule, die vor allem über die Einführung eines neuen Art. 26a BVG erfolgt, sollte jedoch nicht auf das BVG-Minimum beschränkt bleiben. Einerseits ist es nämlich sinnvoll, den Betroffenen zeitlich beschränkten, aber möglichst umfassenden Schutz zu gewähren, um den Erfolg der auf die Wiedereingliederung ausgerichteten Rentenrevision zu begünstigen. Andererseits ist dieser umfassendere Schutz für die Vorsorgeeinrichtungen finanziell neutral, denn diese mussten in jedem Fall für die laufenden Invalidenrenten bereits ein Kapital bilden, das alle künftigen finanziellen Verpflichtungen abdeckt, die sich für sie aus dem Invaliditätsfall ergeben. Daher müssen die Artikel 89bis Absatz 6 ZGB und 49 Absatz 2 BVG durch einen Verweis auf diese neue Bestimmung ergänzt werden.

Damit Art. 26a BVG zur Weiterversicherung nach Kürzung oder Aufhebung der IV-Rente auch für Vorsorgestiftungen, die ausschliesslich in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge tätig sind, wie beispielsweise reine Kadervorsorgekassen und die erweiterte Vorsorge, gilt, wird er in Art. 89bisAbs. 6 ZGB und 49 Abs. 2 BVG integriert.

2.2.3 Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 43ter(neu) Assistenzbeitrag im Alter

Personen, welche einen Assistenzbeitrag der IV erhalten haben, sollen auch nach dem Übergang zur Altersrente der AHV in den Genuss eines Assistenzbeitrages gelangen. Ohne eine solche Besitzstandsgarantie wäre es diesen Personen häufig nicht mehr möglich, ihre gewohnte Lebensart weiterzuführen. Da der Assistenzbeitrag nur für behinderungsbedingte und nicht für altersbedingte Hilfeleistungen ausgerichtet wird, kann in der AHV der Umfang der benötigten Hilfeleistungen in den einzelnen Lebensbereichen jedoch nicht mehr erhöht werden.