Bericht BetmVV_EDI

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 17 Seiten

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3 Zusammenfassung der Ergebnisse

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Neben materiellen Anpassungen an das nBetmG wurde die Gelegenheit genutzt, bestehende ungewollte Lücken zu füllen und das bestehende Verordnungsrecht sprachlich und redaktionell zu überarbeiten.

Bedauert wird die sehr kurze Anhörungsfrist von eineinhalb Monaten (AG, JU, LU, KAV).

Gemäss ZG sollten die drei Verordnungen überarbeitet und noch einmal in eine Anhörung gegeben werden. Gefordert wird im Grundsatz die Klärung der Rolle der Kantone.

17 Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH) haben ihre

Stellungnahme abgegeben, wobei GL, JU, SZ und UR dem Entwurf vorbehaltlos zustimmen. Von den politischen Parteien hat nur dieGrüne zum Entwurf der BetmVV-EDI Stellung genommen. Von den interessierten Kreisen äusserten sich ARCD, Arud, Cannapharm, Centre Patronal,

DDS, FMH, FOSUMOS, GDK, IG Schwizerhanf, IKRK, KAV, kf, KKPKS, SÄGD, SÄPT, SBV,

SGCI, SGV usam, SGRM, SPTK, SSAM, Stadt Zürich Polizeidepartement, Verein für Krebs-

forschung, Verein Jugend ohne Drogen und VSHF.

3.2 Zusammenfassung zur Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäu bungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäu bungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

Ausgangslage / Kurzbeschrieb des Regelungsinhaltes

Die Änderung vom 20. März 2008 des Betäubungsmittelgesetzes (nBetmG) bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern für die Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI) zuständig ist (Art. 2a nBetmG) und nicht mehr Swissmedic. Die BetmVV-EDI ersetzt die Betäubungsmittelverordnung Swissmedic vom 12. Dezember 19962 und die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 19963. Als rein technische Verordnung enthält die BetmVV-EDI die Verzeichnisse aller kontrollierten Substanzen.

Die BetmVV-EDI wird im Grundsatz von der Mehrzahl der Anhörungsteilnehmenden begrüsst.

Die Thematik des Cannabis wird von einigen Anhörungsteilnehmenden diskutiert. Die Festlegung des THC-Gehalts als klares Kriterium für die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Hanf wird von 3 Kantonen (GE, LU, ZH), einer interkantonalen Organisation (KKPKS), eini-

gen Fachverbänden (SGRM, Verein für Krebsforschung) sowie kf ausdrücklich begrüsst.

Kontrovers diskutiert wird von vielen Anhörungsteilnehmenden die Erhöhung des THC-Gehalts

auf 1%4. Die Kantone BS und JU, die interkantonalen Organisationen KAV und GDK sowie

die Fachverbände SBV, SGRM und Verein für Krebsforschung begrüssen die Erhöhung des

2 SR 812.121.2

3 SR 812.121.31

4Der BGE 126 IV 200 geht bei Betäubungsmittelhanf von einem Grenzwert des THC-Gehaltes von über 0,3%

aus.

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