Bericht BetmVV_EDI

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 17 Seiten

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DDS und Verein Jugend ohne Drogen fordern zudem die Streichung des allgemeinen Verweises auf Cannabis bei Cannabisextrakten, Cannabisöl und Cannabistinkturen, da diese zur Legalisierung von Lebensmitteln oder Futtermitteln mit dem Wirkstoff THC führten. Sie fordern zudem die Einführung einer Bewilligungs- oder zumindest einer Meldepflicht im Zusammenhang mit der Kontrolle von Cannabisprodukten und verweisen dabei auf das Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten vom 12. Mai 2005 des Kantons Basel-Landschaft (GS 35.0681).

BS, JU, ZH, KAV, GDK uns SGRM begrüssen die Klarstellung, dass GBL (Gammabutyrolactam) industriell verwendet werden dürfe, jedoch im privaten Gebrauch als verbotenes Betäubungsmittel gelten soll. SPTK vertritt die Meinung, dass die Unterscheidung zwischen industriell verwendetem GBL und nicht-industriell verwendetem GBL unklar sei.

GE, JU, KAV und GDK begrüssen die klaren Kriterien bei Cocablättern und Cocaextrakten.

BS und SGRM beantragen die Streichung von Ecgonin bei den Cocaextrakten, da es selbst nicht psychotrop sei. BS führt dazu aus, dass nur Ecgonin und seine Ester und Derivate, welche in Cocain umgewandelt werden können als verboten gelten sollen.

BL fordert die ersatzlose Streichung von Ausnahmen im Bereich der Cocaextrakte.

AG lehnt die Einführung eines Grenzwertes für Cocaextrakte wegen der faktischen Unmöglichkeit der Durchführung von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung sowie eines enormen, nicht zu rechtfertigenden Aufwandes ab. Er fordert zudem die Beibehaltung der generellen Bewilligungspflicht für Cocaextrakte auch in Lebensmitteln.

Anhang 2 (Artikel 2 Absatz 2)

BL, BS, LU, ZH, SGCI und Polizei Stadt ZH begrüssen die Einführung des Verzeichnisses e, in welchem Rohmaterialen und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung aufgeführt werden. Polizei Stadt ZH erachtet dieses Verzeichnis als Lösung bei sogenannten „dual-use“ Stoffen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch weiterhin ermögliche und gleichzeitig eine missbräuchliche Verwendugn ahnde. ZH verweist zudem auf die Wichtigkeit der Absichtserklärung des Instituts, die Liste aktuell zu halten und nötigenfalls in einem beschleunigten Verfahren nachzuführen.

SGCI verlangt die Ausnahme der Geltung des Betäubungsmittelrechts für den industriellen Gebrauch von Substanzen und Erzeugnissen des Verzeichnisses e.

ZH verweist auf die Grundproblematik des Nachhinkens der Behörden gegenüber den schnellen Marktentwicklungen bei Designerdrogen, welcher durch Positivlisten nicht entgegengewirkt werden könne. ZH und Polizei Stadt ZH fordern daher die Einführung einer Derivateklausel analog zum geplanten oder bestehenden Europäischen und internationalen Betäubungsmittelrecht, die die Ausweitung auf weitere Stoffe oder Substanzklassen mit ähnlicher chemischer Struktur und/oder biologischer Wirkung ermöglichen soll.

Anhang 4

BS, IKRK und SGCI fordern den ausdrücklichen Verweis auf das Verzeichnis g im Titel.

IKRK und SGCI verweisen auf das Fehlen von Australien in der Liste der Zielländer. Laut IKRK soll auch Ghana in die Liste aufgenommen werden.

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