Bericht BetmVV_EDI

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 17 Seiten

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THC-Grenzwertes. TG, IG Schweizerhanf, R. Richle und VSHF fordern eine Erhöhung des vorgeschlagenen THC-Grenzwertes. Die restlichen Kantone äussern keine Einwände gegen die Erhöhung des THC-Grenzwertes. Die interkantonale Organisation KKPKS, der Wirtschafts-

dachverband Centre Patronal, die Fachverbände ARCD, SÄGD, SGV sowie das kf lehnen die

Erhöhung wegen der Missbrauchsgefahr ab.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen

Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverord-

nung, BetmVV-EDI)

Allgemeine Bemerkungen

SG, Grüne, FMH, SSAM, arud und Fosumos sind der Meinung, dass mit der Verordnung zu stark Drogenpolitik gemacht würde und fordern im Interesse des technischen Charakters der Verordnung die tatsächliche Berücksichtigung der Vorgaben des nBetmG sowie der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse.

Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Absatz 1

BS, SG, Grüne, FMH, SSAM, arud und Fosumos fordern eine Umformulierung dieses Absatzes, so dass Stereoisomeren ohne psychotrope Wirkung ausgenommen sind.

Absatz 5

SGCI begrüsst die Aufnahme der weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) bei jeder Bezeichnung. GE präzisiert, dass dabei nicht die GTIN des magistralen Präparates, sondern diejenige des Wirkstoffs angegeben werden soll.

GE hinterfragt allgemein, ob diese Präzisierung der Meldepflicht nicht in Artikel 52 BetmKV integriert werden sollte.

Artikel 5 Absatz 1

IKRK fordert die Präzisierung im Französischen Text mit „par année calendaire“.

Anhänge 1 bis 4

GR und SGCI begrüssen die Beibehaltung des Gesamtverzeichnisses. GR, ZG und SGCI fordern zudem, im Interesse der Benutzerfreundlichkeit sowie der einfachen Handhabung, neben dem Gesamtverzeichnis je separate Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen a bis d.

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